Mo. Okt 13th, 2025

MIK=Militärisch-Industrieller Komplex

Vorab – irgendwie passt das:

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Trump meint, er könne Chinas nun bekannt gemachte Seltene Erden Regelungen (=sind Gesetze-sic!) abmildern – falsch – das ist Gesetz (siehe am Ende des Artikels Gesetze im Orignal und übersetzt).
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Man beachte: Es geht hier nicht nur um Roh- Material sondern auch um die Verarbeitung zum verwendbaren Industrie- Rohstoff (=Extrahierung aus dem Erz, etc.).

China ist nicht wie Europa oder Biden-USA:
Hier werden einfach mal – weil es jemand einfällt – irgendwelche Gesetze gemacht, ohne Prüfung welche Auswirkungen das haben könnte – und sollte das daneben gehen – na dann macht man halt Wirtschafts- Selbstmord (die gesamt EU- Gesetzgebung funktioniert so – größenwahnsinnige Total- Psychopathen, die hier am Werk sind). <<< China überlegt vorher – und wenn es dann fixiert ist – bleibt es= Wenn China nun zurückziehen würde, dann würde es vor dem ganzen globalen Süden zum unglaubwürdigen Schwächling werden= kann und wird sich China nicht leisten.

De facto ist es aktuell so, dass China mit seinen Seltene Erden Verarbeitungs- Strukturen fast den gesamten Militärisch-Industriellen-Komplex weltweit unter Kontrolle halten kann – und halten wird (fast= nicht Russland). <<< US +EU- Rüstungsindustrie produzieren, was im Rahmen von China- Genehmigungen gestattet wird <<< genau das ist der Zustand – sic!

Hier hat Vance – bezogen auf die US +EU- Rüstungs- Industrie – absolut recht:

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Trump meint Xi hätte einen „Bad Moment“= KEIN Bad Moment= Gesetze (siehe weiter unten von FPI eingestellt in China-Original und D-Übersetzung)

Diese Gesetze wurden installiert, und sind nicht einfach durch ein paar Verhandlungen durch Trump oder EU- Granden wegzuverhandeln – besonders nicht die Kernpunkte:

Damit wird jede militärische Nutzung von China-Seltenen-Erden außerhalb Chinas verboten (Taiwans Chip- Industrie und deren US- Militär- Chips inklusive).
Russland und Indien – und andere – berührt das nicht – sie haben selbst genug Seltene Erden (und auch dahinghend die Verarbeitung= sind unabhängig von China.

Es geht aber nicht nur um das Mining= herausholen des Minerals aus der Erde – es geht auch um das Processing= herausholen des Minerals aus dem Erz, und dann dieses Mineral, in den gewünschten Feinheitsgraden, als Material-Barren, für die weiter verarbeitende Industrie zur Verfügung zu stellen. <<< Hier hat China einen Marktanteil von 99 % meint die AI – sic!

Was heißt das – an einem Beispiel erklärt:

Kanada hat aktuell Verarbeitungs- Firmen für die grobe Herauslösung der Seltenen Erden aus dem Mineral – für die Fein- Verarbeitung wird das dann gewonnene Roh- Material nach China gesandt.
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Kanada hat bisher keine Seltenen Erden im Rahmen des Mining selbst gefördert – beginnt nun damit – was aber die Abhängigkeit von China im Rahmen der Verarbeitung nicht auflöst.
China hat in langen Jahren entsprechende Maschinen entwickelt, um effizient eine gute End- Verarbeitung der Seltenen Erden aufzubauen= diese Kenntnisse und Maschinen hält China geheim – es wird für US +EU sehr schwierig entsprechende Kapazitäten aufzubauen. <<< Keine Chance für den Westen, dahingehend China paroli bieten zu können.

Achtung: China hat die Verarbeitungs- Produkte (also z. B. jene Produkte die Kanada nach China zur Fein-Raffinierung sende) ebenfalls unter strikte Kontrolle gestellt – dahingehend Verordnung Nr. 62 (siehe am Ende des Artikels) genau durchlesen – sic!

Chinas Gesetzestexte im Original und übersetzt:

Vorab – Erklärung des China- Handelsministeriums:

Heute Morgen beantwortete der Sprecher des Handelsministeriums Fragen der Reporter zur Verschärfung der Exportkontrollen für seltene Erden.

F: Am Morgen des 9. Oktober veröffentlichte das Handelsministerium zwei Ankündigungen zur Verschärfung der Exportkontrollen für seltene Erden. Könnten Sie bitte weitere Einzelheiten nennen?

A: Bezüglich Ankündigung Nr. 61 von 2025: In Übereinstimmung mit dem Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China, den Verordnungen der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen veröffentlichte das Handelsministerium am 9. Oktober mit Genehmigung des chinesischen Staatsrats die Ankündigung Nr. 61 von 2025 zur Einführung von Exportkontrollen für bestimmte ausländische seltene Erden mit chinesischem Inhalt.

Seltene Erden haben Dual-Use-Eigenschaften, und die Einführung von Exportkontrollen für sie ist international anerkannte Praxis. Im April dieses Jahres führte die chinesische Regierung Exportkontrollen für seltene Erden ein, die von chinesischen Organisationen und Einzelpersonen exportiert werden. Die relevanten Seltenerdtechnologien wurden bereits 2001 in den „Katalog der Technologien, deren Export verboten oder eingeschränkt ist“ aufgenommen. Seit einiger Zeit haben einige ausländische Organisationen und Einzelpersonen kontrollierte Seltenerdgegenstände aus China direkt oder nach der Verarbeitung an relevante Organisationen und Einzelpersonen zur direkten oder indirekten Verwendung in sensiblen Bereichen wie militärischen Operationen weitergegeben oder bereitgestellt. Dies hat Chinas nationale Sicherheit und Interessen erheblich geschädigt oder potenziell bedroht, den internationalen Frieden und die Stabilität beeinträchtigt und die internationalen Nichtverbreitungsbemühungen untergraben. Zu diesem Zweck hat die chinesische Regierung gesetzeskonforme Kontrollen für bestimmte ausländische Seltenerdgegenstände mit chinesischem Inhalt eingeführt, um die nationale Sicherheit und die Interessen besser zu schützen und ihren internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Nichtverbreitung, nachzukommen.

Als verantwortungsbewusstes Großland unterstreicht China mit der Einführung von Kontrollen für relevante Gegenstände seine konsequente Haltung, den Weltfrieden und die regionale Stabilität entschlossen zu wahren und sich aktiv an internationalen Nichtverbreitungsbemühungen zu beteiligen. China ist bereit, die Kommunikation und Zusammenarbeit mit allen Parteien durch multilaterale und bilaterale Dialogmechanismen zur Exportkontrolle zu stärken, um einen gesetzeskonformen Handel zu fördern und die Sicherheit und Stabilität der globalen Industrie- und Lieferketten zu gewährleisten. Der Umfang der von dieser Kontrolle betroffenen Güter ist begrenzt, und es werden verschiedene Maßnahmen zur Lizenzerleichterung umgesetzt. Die chinesische Regierung wird Lizenzen für Güter erteilen, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen; Exporte für humanitäre Hilfe, wie z. B. medizinische Notfallbehandlung, Notfallmaßnahmen im öffentlichen Gesundheitswesen und Katastrophenhilfe, sind von der Lizenzpflicht ausgenommen. Darüber hinaus sieht diese Richtlinie eine angemessene Übergangsfrist vor, die den praktischen Bedürfnissen der Beteiligten zur Erfüllung bestehender Handelsverträge und zur Einhaltung der Compliance-Anforderungen Rechnung trägt.

Bezüglich der Bekanntmachung Nr. 62 von 2025 erließ das Handelsministerium am 9. Oktober mit Genehmigung des chinesischen Staatsrats die Bekanntmachung Nr. 62 von 2025 gemäß dem Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China, den Vorschriften der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie anderen relevanten Gesetzen und Vorschriften zur Einführung von Exportkontrollen für Technologien im Zusammenhang mit Seltenen Erden.

Güter mit seltenen Erden haben einen doppelten Verwendungszweck, und die Einführung von Exportkontrollen für sie ist international anerkannte Praxis. Im April dieses Jahres führte die chinesische Regierung Exportkontrollen für bestimmte Güter aus Seltenen Erden ein. Die entsprechenden Technologien für Seltene Erden wurden bereits 2001 in den „Katalog der für den Export verbotenen und beschränkten Technologien“ aufgenommen. Die entsprechenden Exporte müssen den gesetzlichen Verfahren entsprechen.

Seit Anfang dieses Jahres hat das Büro des Nationalen Mechanismus zur Koordinierung der Exportkontrolle spezielle Operationen zur Bekämpfung des Schmuggels und Exports strategischer Mineralien organisiert und dabei positive Ergebnisse erzielt. Gleichzeitig haben die zuständigen Behörden festgestellt, dass ausländische Organisationen und Einzelpersonen illegal Seltenerdtechnologie aus China bezogen, Seltenerdprodukte hergestellt und an Nutzer in sensiblen militärischen und anderen Bereichen weitergegeben oder für sensible militärische und andere Zwecke verwendet haben. Dies hat Chinas nationale Sicherheit und Interessen erheblich geschädigt oder potenziell gefährdet und den internationalen Frieden und die Stabilität beeinträchtigt. Um die damit verbundenen Risiken zu mindern, hat die chinesische Regierung nach sorgfältiger Prüfung beschlossen, Exportkontrollen für Seltenerdtechnologien einzuführen. Gleichzeitig hat sie klare Vorschriften für damit verbundene Aktivitäten chinesischer Organisationen und Einzelpersonen erlassen. Dies dient dem besseren Schutz der nationalen Sicherheit und Interessen, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen wie der Nichtverbreitung und der Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität der globalen Seltenerdindustrie und -lieferkette.

Quelle: CCTV Finance, offizielle Website des Handelsministeriums, CCTV News App

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Bekanntmachung Nr. 61 des Handelsministeriums von 2025: Beschluss zur Einführung von Exportkontrollen für relevante Seltene Erden ins Ausland

Zum Schutz der nationalen Sicherheit und Interessen sowie gemäß dem Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China, den Vorschriften der Volksrepublik China zur Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und anderen relevanten Gesetzen und Vorschriften und mit Genehmigung des chinesischen Staatsrats werden hiermit die folgenden Exportkontrollmaßnahmen eingeführt:

  1. Ausländische Organisationen und Einzelpersonen (nachfolgend „ausländische Exportunternehmen“ genannt) benötigen eine vom chinesischen Handelsministerium ausgestellte Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, bevor sie die folgenden Güter in Länder und Regionen außerhalb Chinas exportieren:

(1) Im Ausland hergestellte Güter gemäß Teil II von Anhang 1 dieser Bekanntmachung, die Güter gemäß Teil I von Anhang 1 dieser Bekanntmachung mit Ursprung in China enthalten, mit diesen vermischt oder mit ihnen vermischt sind, und der Anteil der Güter gemäß Teil I von Anhang 1 dieser Bekanntmachung am Wert der Güter gemäß Teil II von Anhang 1, die im Ausland hergestellt wurden, 0,1 % oder mehr erreicht;

(2) Die in Anhang 1 dieser Bekanntmachung aufgeführten Artikel, die im Ausland unter Verwendung von Technologien aus China für den Abbau, die Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, die Metallverhüttung, die Herstellung magnetischer Materialien oder das Recycling von Seltenen Erden als Sekundärrohstoffe hergestellt wurden;

(3) Die in Anhang 1 dieser Bekanntmachung aufgeführten Artikel stammen aus China.

II. Ausfuhranträge an ausländische Militärnutzer sowie an Importeure und Endnutzer, die auf der Ausfuhrkontrollliste und der Ausfuhrbeobachtungsliste aufgeführt sind (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und sonstigen verbundenen Unternehmen, an denen sie mindestens 50 % der Anteile halten), werden grundsätzlich nicht genehmigt.

III. Ausfuhranträge für oder potenzielle Endverwendungen werden grundsätzlich nicht genehmigt:

(1) Entwurf, Entwicklung, Herstellung oder Einsatz von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen;

(2) Terroristische Zwecke;

(3) Militärische Nutzung oder Ausbau des militärischen Potenzials.

IV. Exportanträge für die Forschung und Entwicklung, Produktion und Herstellung von Logikchips mit 14 nm und weniger oder Speicherchips mit 256 Schichten und mehr sowie für Produktionsanlagen, Testgeräte und Materialien für Halbleiter, die mit diesen Verfahren hergestellt werden, oder für die Forschung und Entwicklung künstlicher Intelligenz mit potenziellen militärischen Anwendungen werden im Einzelfall geprüft und genehmigt.

  1. Für Exportanträge, deren Endverwendung die medizinische Notfallbehandlung, die Reaktion auf gesundheitliche Notfälle, die Katastrophenhilfe oder andere humanitäre Hilfe betrifft, müssen ausländische Exportunternehmen keine Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beantragen. Sie müssen den Antrag jedoch spätestens zehn Werktage nach der Ausfuhr per E-Mail (jingwaibaogao@mofcom.gov.cn) dem chinesischen Handelsministerium melden und sich verpflichten, die betreffenden Güter nicht für Zwecke zu verwenden, die die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas gefährden.
  2. Ausländische Exporteure, die eine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beantragen, müssen die entsprechenden Unterlagen gemäß Artikel 16 der „Verordnung der Volksrepublik China über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ und den Anforderungen des Genehmigungssystems des Handelsministeriums für Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck einreichen. Die entsprechenden Unterlagen müssen in chinesischer Sprache verfasst sein. Die Website des Genehmigungssystems lautet: http://ecomp.mofcom.gov.cn.

Ausländische Exporteure können die Antragsunterlagen direkt einreichen oder Unternehmen, Vermittlungsagenturen, Handelskammern oder Verbände mit Sitz in China mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die zuständigen Vermittlungsagenturen, Handelskammern oder Verbände müssen unabhängige juristische Personen oder nicht eingetragene Organisationen sein, die eigenständig rechtliche Verantwortung übernehmen können.

Ausländische Exporteure, die nicht feststellen können, ob die von ihnen geplanten Güter den Ausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Bekanntmachung unterliegen, können sich per E-Mail an jingwaizixun@mofcom.gov.cn wenden.

VII. Inländische Exporteure, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Teil 1 von Anhang 1 dieser Bekanntmachung ausführen, müssen bei der Ausfuhranmeldung das endgültige Bestimmungsland bzw. die endgültige Bestimmungsregion wie erforderlich angeben und gemäß den dieser Bekanntmachung beigefügten Konformitätsrichtlinien eine Konformitätserklärung an ausländische Importeure und Endverbraucher ausstellen.

Ausländische Exporteure müssen gemäß den dieser Bekanntmachung beigefügten Konformitätsrichtlinien eine Konformitätserklärung an den nächsten Empfänger ausstellen, wenn sie Güter, die dieser Bekanntmachung unterliegen, transferieren oder exportieren.

VIII. Die Abschnitte 1 (I) und 1 (II) dieser Bekanntmachung treten am 1. Dezember 2025 in Kraft. Abschnitt 1 (III) dieser Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachung Nr. 62 des Handelsministeriums aus dem Jahr 2025: Beschluss zur Einführung von Exportkontrollen für Technologien im Zusammenhang mit Seltenen Erden

Zum Schutz der nationalen Sicherheit und Interessen sowie in Übereinstimmung mit dem Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China, den Vorschriften der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und anderen relevanten Gesetzen und Vorschriften und mit Zustimmung des Staatsrates werden mit diesem Beschluss Exportkontrollen für Technologien und andere Güter im Zusammenhang mit Seltenen Erden eingeführt. Die relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:

  1. Folgende Güter dürfen nicht ohne Genehmigung exportiert werden:

(1) Technologien und Träger im Zusammenhang mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der Herstellung magnetischer Materialien sowie dem Recycling und der Nutzung von Sekundärressourcen Seltener Erden; (Kontrollcode: 1E902.a)

(2) Technologien im Zusammenhang mit der Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur und Modernisierung von Produktionslinien für den Abbau, die Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, die Metallverhüttung, die Herstellung magnetischer Materialien sowie das Recycling und die Nutzung von Sekundärrohstoffen Seltener Erden. (Kontrollcode: 1E902.b)

Exporteure, die wissentlich im Ausland Aktivitäten im Bereich des Abbaus, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der Herstellung magnetischer Materialien oder des Recyclings von Sekundärrohstoffen Seltener Erden mit nicht kontrollierten Gütern, Technologien oder Dienstleistungen durchführen oder wesentlich dazu beitragen, müssen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 12 des Ausfuhrkontrollgesetzes der Volksrepublik China und Artikel 14 der Verordnung der Volksrepublik China über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beim Handelsministerium eine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beantragen. Diese Güter dürfen nicht ohne Genehmigung bereitgestellt werden.

Bedeutung und Umfang der Begriffe „Seltene Erden“, „Schmelzen und Trennung“, „Metallschmelzen“ und „Sekundärressourcen Seltener Erden“ in dieser Bekanntmachung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Volksrepublik China zur Verwaltung Seltener Erden. Der Begriff „Herstellung magnetischer Materialien“ bezieht sich in dieser Bekanntmachung auf die Herstellung von Samarium-Kobalt-, Neodym-Eisen-Bor- und Cer-Magneten. Der Begriff „Technologie und ihre Träger“ umfasst in dieser Bekanntmachung technologiebezogene Daten wie Konstruktionszeichnungen, Prozessspezifikationen, Prozessparameter, Verarbeitungsverfahren und Simulationsdaten.

II. Als Exporteure gelten in dieser Bekanntmachung chinesische Staatsbürger, juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen sowie alle natürlichen Personen, juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Organisationen in China.

Im Sinne dieser Bekanntmachung bezeichnet „Export“ die Verbringung der in dieser Bekanntmachung aufgeführten kontrollierten Güter aus dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ins Ausland oder die Bereitstellung der in dieser Bekanntmachung aufgeführten kontrollierten Güter an ausländische Organisationen oder Einzelpersonen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China. Dies umfasst Handelsexporte sowie die Übertragung oder Bereitstellung auf jegliche Art und Weise, wie z. B. Lizenzierung geistigen Eigentums, Investitionen, Tausch, Schenkung, Ausstellung, Vorführung, Erprobung, Unterstützung, Unterweisung, gemeinsame Forschung und Entwicklung, Beschäftigung oder Beratung.

III. Exporteure müssen gemäß Artikel 16 der „Verordnung der Volksrepublik China über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ beim Handelsministerium Ausfuhrgenehmigungen beantragen. Bei der Beantragung von Technologieexporten müssen Exporteure außerdem eine „Erklärung zur Weitergabe oder Bereitstellung exportkontrollierter Technologie“ gemäß Anlage 1 vorlegen. Bei der Bereitstellung kontrollierter Technologie aus dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik China an ausländische Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ist eine „Erklärung zur Bereitstellung exportkontrollierter Technologie innerhalb des Hoheitsgebiets“ gemäß Anlage 2 vorzulegen.

Exporteure müssen Lizenzen gemäß Artikel 18 der „Verordnung der Volksrepublik China über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ nutzen und die in den Lizenzen festgelegten Berichtspflichten erfüllen.

IV. Exporteure müssen ihr Compliance-Bewusstsein stärken, die Leistungsindikatoren und Hauptverwendungszwecke der zu exportierenden Waren, Technologien und Dienstleistungen verstehen und feststellen, ob es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt. Kann nicht festgestellt werden, ob die zu übertragenden oder bereitzustellenden Güter den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen, oder kann nicht festgestellt werden, ob die betreffenden Umstände den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen, kann das Handelsministerium konsultiert werden.

  1. Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Vermittlungs-, Vermittlungs-, Agentur-, Fracht-, Liefer-, Zollabfertigungs-, E-Commerce-Handelsplattform- oder Finanzdienstleistungen für Aktivitäten erbringen, die gegen diese Bekanntmachung verstoßen. Dienstleister, die den Export von Gütern beinhalten, die dieser Bekanntmachung unterliegen, sollten sich proaktiv bei den Dienstleistungsempfängern erkundigen, ob die entsprechenden Exportaktivitäten den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen und ob sie derzeit Exportlizenzen beantragen oder erhalten haben. Exportunternehmen, die Exportlizenzen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erhalten haben, sollten diese Lizenzen proaktiv den entsprechenden Dienstleistern vorlegen.
  2. Technologien, die bereits gemeinfrei sind, Technologien, die in der Grundlagenforschung eingesetzt werden, oder Technologien, die für gewöhnliche Patentanmeldungen erforderlich sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Bekanntmachung. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung wird jeder, der Technologien, die nicht öffentlich zugänglich sind und den Kontrollen dieser Bekanntmachung unterliegen, ohne Genehmigung an nicht näher bezeichnete Parteien weitergibt, gemäß Artikel 34 des Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China bestraft.
  3. Chinesischen Staatsbürgern, juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Organisationen ist es untersagt, ohne Genehmigung wesentliche Hilfe oder Unterstützung für den Abbau, die Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, die Metallverhüttung, die Herstellung magnetischer Materialien oder das Recycling von Seltenen Erden als Sekundärrohstoffe im Ausland zu leisten. Jeder Verstoß gegen diese Bekanntmachung wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China und den Vorschriften der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geahndet.
  4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Exportkontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck der Volksrepublik China wird gleichzeitig aktualisiert.

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