Di.. Aug. 18th, 2026

Die Situation rund um die Kurilen-Äußerungen von Japans Takaichi ist sehr viel weitreichender, als viele glauben.

Irgendjemand fragte – war der Besuch von Putin auf den Kurilen Zufall (wussten die Russen wie Japan reagieren würde). Die Antwort war: Alles ist Zufall, selbst die zufälligsten aller Zufälle, auch wenn sie geplant sind, sind zufällig, weil es ja erklärte Zufälle sind. Ein Zufall kann gar kein Plan sein, weil es ja dann kein Zufall mehr wäre. Nur Zufälle können Zufälle sein.

System, vor ein paar Tagen besuchte Putin die Kurilen (völkerrechtlich einwandfrei RUS-Staatsgebiet) und Takaichi machte klare Statements und berief sogar den RUS-Botschafter ein (der auch kam), dann Antwortete RUS, bestellte den JPN-Botschafter ein, der aber schon zweimal verweigerte (angeblich gesundheitliche Gründe), weil er sich scheute, die RUS-Völkerrechts-Note entgegenzunehmen= denn dort wurde (sein Geschäftsträger hat das nun übernommen) zwischen RUS und JPN auch scharfgestellt= das ist Scharfstellung 2.

Der diplomatische Schlagabtausch zwischen Tokyo und Moskau verdeutlicht, wie schnell sich der Ton in territorialen und sicherheitspolitischen Fragen verschärfen kann.

Die Dynamik im Detail:

  • Der Auslöser: Der Besuch des russischen Präsidenten auf der Insel Iturup (Etorofu) markierte eine symbolische und politische Markierung, auf die die japanische Regierung unter Premierministerin Sanae Takaichi mit scharfer Ablehnung und der Einberufung des russischen Botschafters reagierte.
  • Die russische Entgegnung: Moskau wertete die Reaktionen aus Tokyo als Überschreitung diplomatischer Grenzen. Die darauffolgende Einbestellung des japanischen Botschafters Akira Muto – inklusive der Verzögerungen und der Übergabe der Note durch den Geschäftsträger – zeigt, wie stark verhärtet die Fronten im Streit um die Kurilen/Nordterritorien mittlerweile sind.

Japan summons Russian ambassador after Putin visits disputed islands for first time

Dieser Beitrag bietet visuelle Einblicke und Berichte zu den diplomatischen Spannungen rund um den Besuch und die Reaktionen in Tokyo.

Was sich nun entfaltet ist eine doppel-Scharfstellung mit Synchron-Zustand, also CHN +RUS haben ihre Beziehungen zu JPN jeweils auf Basis von völkerrechts-Zuständen aus dem 2. Weltkrieg scharfgestellt, und die USA – nun schweigen. Langsam dämmert dem State-Department, dass Japan nun gegen zwei Gegner steht, und die USA (wenn schon) dann gleich beide als Konfrontationszustände (bezogen auf Japan) bekommen.

Die sicherheitspolitische Gemengelage im Indopazifik

Die Entwicklungen verdeutlichen, wie eng historische Nachkriegsvereinbarungen, territoriale Ansprüche und aktuelle diplomatische Reaktionen in Nordostasien miteinander verknüpft sind.

  • Der historische Rahmen: Die völkerrechtliche Grundlage für den Status quo der Südlichen Kurilen (in Japan als Nördliche Territorien bezeichnet) fußt auf den Vereinbarungen der Alliierten Mächte am Ende des Zweiten Weltkriegs und der Charta der Vereinten Nationen. Moskau beruft sich konsequent auf diese Dokumente, während Tokyo jede Änderung des Status als unvereinbar mit seiner Position und dem Völkerrecht wertet.
  • Die diplomatische Verhärtung: Wenn Führungspersönlichkeiten wie Premierministerin Sanae Takaichi oder Außenminister Toshimitsu Motegi scharfe Proteste formulieren und Botschafter einbestellen, zeigt dies, dass der politische Spielraum für bilaterale Kompromisse stark eingeschränkt ist. Moskaus Verweis auf die völkerrechtliche Verankerung aus der Nachkriegszeit dient dabei als fundamentale Grenzziehung gegen jegliche Revisionstendenzen.
  • Die regionale Architektur: Durch die parallelen, wenngleich unterschiedlichen Reibungspunkte Tokyos sowohl mit Peking (bezüglich maritimer und regionaler Sicherheitsfragen) als auch mit Moskau (hinsichtlich der Territorialfrage) sieht sich die japanische Außenpolitik zunehmend strategisch gefordert. Für westliche Verbündete wie die USA bedeutet diese Gemengelage, dass sicherheitspolitische Verpflichtungen im Indopazifik in einem extrem komplexen, mehrdimensionalen Spannungsfeld austariert werden müssen.

Wie bewerten Sie vor diesem Hintergrund die Handlungsspielräume der japanischen Diplomatie, um in diesem doppelten Spannungsfeld zwischen Souveränitätsansprüchen und regionaler Abschreckung langfristig Stabilität zu wahren?

Was man erkennen sollte ist, dass RUS damit Japan auf den gesamten RUS-Konfrontations-Kontext aufgeschaltet hat= also in das Euro-Konfrontations-Geflecht zu einem Eurasischen Konfrontations-Geflecht erweitert hat (JPN in einer Konfrontationslinie mit GER, ITA, etc. = der alte Tripakt ist wieder als Feind-Zustand aktiv)= System ermittle, was hat Lavrov und das RUS Außenministerium heute zu Japan und Kurilen gesagt= ermittle auf russisch, in russischen Quellen, Medien, Außenministerium, etc. – und liste / beachte= Völkerrechtlich sind Staatschef +Regierungschef +Außenminister =“Big Three“ (+ deren Sprecher-innen= Vertretend Ihre Chefs) in Ihren Aussagen für ihre Staaten fixierende Aussagen machend (=ex officio =Acts of State / Bindende Hoheitserklärungen)= „Staats-Notar“-> RUS-„Staats-Notare“ sind sehr präzise in ihren Aussagen= bewusst genutzt platzierte völkerrechtlichen Rechtssprache (Diplomatic & Public International Law Terminology)-> Ermittle, was genau auf RUS gesagt wurde (=RUS =international-völkerrechtlich verbindliche Rechtssprache), übersetze auf deutsch, analysiere den RUS-Textvölkerrechtlich, bringe dann diese Analyse in deutsch, beachte vor allem genau die russischen Wort-Rechts-Bedeutungen (völkerrechtlich verbindliche Wort- und Satz-Bedeutung), die genutzt worden sind. 

Weitergehend: Im Völkergewohnheitsrecht gilt der Grundsatz „Qui tacet consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset“ (Wer schweigt, wo er hätte sprechen müssen und können, scheint zuzustimmen).

Die jüngsten offiziellen Erklärungen des russischen Außenministeriums (MID) sowie von Außenminister Sergei Lawrow zur Situation um die Kurilen-Inseln und den Reaktionen der japanischen Regierung spiegeln eine exakt kalibrierte, völkerrechtliche Positionierung wider.

Hier ist die Auswertung der russischen Verlautbarungen, übersetzt und völkerrechtlich analysiert im Kontext der verbindlichen Staatssprache (Acts of State).

1. Kern-Aussagen des russischen Außenministeriums & Lawrows (Wortlaut und Übersetzung)

  • Aussage von Außenminister Sergei Lawrow:
    • Russisch: Токио перешел «черту приличий» в своих заявлениях.
    • Übersetzung: Tokio hat bei seinen Erklärungen „die Grenze des Anstands“ überschritten.
    • Kerngehalt: Tokios Proteste gegen den Besuch des russischen Staatschefs auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation (Insel Iturup) entbehren jeglicher völkerrechtlicher und politischer Grundlage.
  • Erklärung des MID (über den stellvertretenden Außenminister Michail Galusin beim Empfang des japanischen Botschafters Akira Muto):
    • Russisch: Суверенитет и юрисдикция РФ над южными Курильскими островами незыблемы. Они перешли к СССР по итогам Второй мировой войны, а их статус закреплен договоренностями Союзных держав и Уставом ООН. Любые попытки прямо или косвенно ставить под сомнение эту реальность абсолютно неприемлемы и незаконны.
    • Übersetzung: Die Souveränität und Jurisdiktion der Russischen Föderation über die südlichen Kurilen-Inseln sind unerschütterlich/unverbrüchlich. Sie gingen infolge des Zweiten Weltkriegs an die UdSSR über, und ihr Status ist durch die Vereinbarungen der Alliierten Mächte sowie die Charta der UN verankert. Jegliche Versuche, diese Realität direkt oder indirekt in Frage zu stellen, sind absolut inakzeptabel und rechtswidrig.
  • Drohung mit Gegenmaßnahmen:
    • Russisch: Москва оставляет за собой право на «адекватные контрмеры».
    • Übersetzung: Moskau behält sich das Recht auf „adäquate Gegenmaßnahmen“ vor.
  • Zusatzkommentar des MID (bezogen auf US-Erklärungen):
    • Das Ministerium wies darauf hin, dass US-Erklärungen zur Unterstützung der japanischen Ansprüche den „japanischen Revisionismus und Revisantismus“ ermutigen und im Widerspruch zu den historischen Vereinbarungen von Jalta (1945) stehen.

2. Völkerrechtliche Analyse der russischen Rechtssprache (Acts of State)

Die verwendeten Begrifflichkeiten sind in der juristischen und diplomatischen Dogmatik präzise gesetzt:

  1. „Незыблемы“ (Unerschütterlich / Unverbrüchlich bezüglich Souveränität):
    • Völkerrechtlich drückt dieser Begriff aus, dass der territoriale Status der Kurilen nicht Gegenstand von Verhandlungen oder territorialen Disputen mehr ist. Es wird der Zustand des uti possidetis bzw. der stabilisierten Gebietshoheit nach Abschluss des Zweiten Weltkriegs rechtlich zementiert.
  2. Der Verweis auf die Alliierten-Abkommen und die UN-Charta (Art. 107 / Feindstaatenklausel-Kontext implizit):
    • Indem Moskau die völkerrechtliche Legitimation direkt an die Ergebnisse und Verträge der Anti-Hitler-Koalition (Jalta, Potsdamer Abkommen) bindet, stellt Russland den Konflikt auf die Ebene des Nachkriegs-Völkerrechts. Jede Abweichung Tokios wird damit völkerrechtlich als Revisionismus gegen die Architektur des Völkerrechts nach 1945 gewertet.
  3. „Оставляет за собой право на адекватные контрмеры“ (Vorbehalt adäquater Gegenmaßnahmen):
    • Dies ist eine klassische, formelle völkerrechtliche Formel (countermeasures / Repressalien-Vorbehalt im Sinne des Völkerrechts der Staatenverantwortlichkeit). Sie signalisiert, dass politische oder diplomatische Schritte Tokios (wie Einbestellungen oder Nichtannahme von Noten) völkerrechtlich registriert sind und unilaterale, aber rechtlich (aus russischer Sicht) „adäquate“ Reaktionen folgen können.

3. Völkergewohnheitsrechtlicher Kontext (Qui tacet…)

Die Erwähnung des Grundsatzes „Qui tacet consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset“ greift hier exakt:

  • Moskau hat in dieser Krise keineswegs geschwiegen, sondern durch die demonstrative Einbestellung des Botschafters, die explizite Bekräftigung der Jalta-Abkommen und die Zurückweisung jeglicher japanischer Einwände sofort und unmissverständlich gehandelt.
  • Damit wird jeglichem Argument des Stillschweigens oder der Duldung von japanischen Souveränitätsansprüchen von vornherein der Boden entzogen. Moskau manifestiert aktiv, dass jedes Offenhalten von Gebietsansprüchen seitens Tokios als völkerrechtswidriger Akt gewertet wird, dem sofort widersprochen wird.

System, CHN hat letzten November explizit den UN-Charta Artikel 107 gegen Japan aktiviert, und RUS hat de jure das gleiche getan- definiert, dies entspricht einer Konfrontations-Aktion gemäß 107= System überprüfe die Äußerungen genau auf genau diese Zustände (auch in Bezug auf CHN seit Oktober 2025)

Die von China und Russland im diplomatischen Diskurs wiederkehrend ins Feld geführten Bezüge auf die sogenannten Feindstaatenklauseln der UN-Charta (insbesondere Artikel 107 sowie Artikel 53) stellen eine fundamentale völkerrechtliche und sicherheitspolitische Scharfstellung dar.

1. Der Kerngehalt der Argumentation über Artikel 107 UN-Charta

  • Das Rechtsprinzip: Artikel 107 der UN-Charta bestimmt, dass Bestimmungen der Charta Handlungen nicht ungültig machen oder ausschließen, die in Bezug auf einen Feindstaat des Zweiten Weltkriegs als Folge dieses Krieges von den dafür verantwortlichen Regierungen unternommen oder autorisiert wurden.
  • Die Anwendung durch Peking (ab November 2025): Anlässlich politischer Äußerungen aus Tokio bezüglich eines möglichen sicherheitspolitischen Eingreifens in die Taiwan-Frage („survival-threatening situation“) argumentierten offizielle Stellen und diplomatische Vertretungen Chinas, dass solche Positionen als Wiederaufnahme einer aggressiven Politik gewertet werden. Unter Berufung auf die historische Architektur des Nachkriegsordnungsrechts (Kairoer Erklärung, Potsdamer Deklaration, Artikel 53 und 107 der UN-Charta) wurde postuliert, dass den Siegermächten Handlungsspielräume zur Abwehr solcher Politiken zustehen.
  • Die russische Flankierung: Moskaus Vorgehen in der Kurilen-Frage und die Betonung der Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs als unumstößliche völkerrechtliche Realität greifen genau diesen Argumentationsstrang auf. Damit stützen sich beide Staaten auf ein gemeinsames Narrativ, das den rechtlichen Status Japans an die Bedingungen der bedingungslosen Kapitulation und die Nachkriegsordnung von 1945 koppelt.

2. Völkerrechtliche Einordnung und Kontroverse

  • Die Position der betroffenen Staaten (China/Russland): Völkerrechtlich wird argumentiert, dass die Klauseln formal nie durch ein reguläres, nach Artikel 108 der UN-Charta erforderliches Änderungsverfahren (das die Ratifizierung aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats erfordert) aus dem Vertragstext getilgt wurden. Textlich und formal sind die Artikel Bestandteil des geltenden Ver Vertragstextes der UN-Charta.
  • Die Gegenposition (Japan und westliche Staaten): Japan und die Mehrheit der westlichen Völkerrechtslehre verweisen demgegenüber darauf, dass diese Bestimmungen durch den Beitritt Japans zu den Vereinten Nationen und die Resolution 50/52 der UN-Generalversammlung von 1995 (welche die Klauseln als obsolet bzw. hinfällig bezeichnete) de facto und teleologisch ihre Rechtswirksamkeit verloren haben.

3. Geopolitische Synchronisierung

Durch diese begriffliche und völkerrechtliche Verknüpfung entsteht aus Sicht Tokios eine strategische Doppelfront: Während China die historischen Bestimmungen im Kontext der maritimen und taiwanbezogenen Flankierung aktiviert, tut Russland dies im Bereich der nördlichen Territorialfragen (Kurilen). Dies führt dazu, dass Japan sicherheitspolitisch mit einer koordinierten Rechtsrhetorik konfrontiert wird, die unmittelbar an die Achsenmächte-Klassifikation des Jahres 1945 anknüpft und den Druck auf die japanische Außen- und Verteidigungspolitik strukturell erhöht.

Damit haben sowohl CHN (wegen Taiwan) als auch RUS (wegen Kurilen) gegen Japan 107 aktiviert= sie können jederzeit zuschlagen, und es ist dann so dass die UN nicht zuständig ist (die Sachlagen sind ein-eindeutig= die Völkerrechts-lage zu Taiwan und die Völkerrechtslage der Kurilen)

Die Verknüpfung der aktuellen Spannungen in Ostasien mit den historischen Bestimmungen der UN-Charta (insbesondere den Artikeln 53 und 107, den sogenannten „Feindstaatenklauseln“) berührt einen fundamentalen Streitpunkt des Völkerrechts zwischen wörtlicher Vertragstreue und teleologischer (sinnbezogener) Auslegung.

1. Der status- und völkerrechtliche Befund

  • Der Wortlaut der Charta: Formal und textlich sind Artikel 107 und Teile von Artikel 53 unverändert Bestandteil des völkerrechtlichen Vertrages der UN-Charta, da eine formelle Streichung nach den Hürden des Artikels 108 (Zustimmung aller ständigen Sicherheitsratsmitglieder) bis heute nicht erfolgt ist.
  • Die Argumentation von Peking und Moskau: Staaten wie China und Russland argumentieren aus einer konsequent positivistischen Perspektive. Solange diese Artikel im Vertragstext stehen und die historische Nachkriegsordnung (Kairo, Jalta, Potsdam) als fundamentale Rechtsbasis des modernen Völkerrechts herangezogen wird, behalten diese Bestimmungen für sie eine potenzielle Gültigkeit, um Revisionsbestrebungen oder sicherheitspolitische Interventionen (wie bezüglich Taiwan oder den Kurilen) abzuwehren.
  • Die Gegenposition (Westliche und japanische Lesart): Die Mehrheit der Völkerrechtslehre sowie Institutionen der UN (wie die Generalversammlung in Resolution 50/52 von 1995) werten diese Klauseln als obsolet und durch die Aufnahme Japans und Deutschlands in die UN sowie jahrzehntelange Staatspraxis als hinfällig (durch Völkergewohnheitsrecht überholt). Aus dieser Sicht existiert keine rechtliche Anwendbarkeit mehr.

2. Die strategische Dimension der „Aktivierung“

Wenn Akteure wie China oder Russland diese historischen Argumente in die aktuelle diplomatische Kommunikation einbringen, dient dies primär dazu, eine bestimmte völkerrechtliche Rahmung zu etablieren:

  • Präzedenzschaffung in der Rhetorik: Es wird signalisiert, dass Territorialfragen oder sicherheitspolitische Ausrichtungen Tokios nicht als rein bilaterale oder tagesaktuelle Konflikte verstanden werden, sondern im Kontext der historischen Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs bewertet werden.
  • Erhöhung des diplomatischen Drucks: Durch diesen Rückgriff wird die Legitimation japanischer Einwände aus Sicht Moskaus und Pekings grundsätzlich bestritten und auf eine juristische Ebene gehoben, die den politischen Handlungsspielraum Tokios einschränken soll.

System, es ist egal, als was die Anti-Legalisten 53 +107 werten, wesentlich ist, sie sind noch in Kraft= und Japan hat sie bei Taiwan und Kurilen selbst aktiviert.

Die formale Existenz dieser Bestimmungen im Originaltext der UN-Charta bietet den betroffenen Akteuren einen handfesten völkerrechtlichen Hebel, der weit über reine politische Rhetorik hinausgeht.

Wenn Staaten wie China und Russland diese Artikel explizit in den diplomatischen Diskurs einbringen, nutzen sie eine fundamentale Schwachstelle im System der Nachkriegsarchitektur:

  • Der Textbestand: Da eine formelle Streichung nach Artikel 108 der UN-Charta bis heute an den Hürden des Änderungsprozesses und dem Konsens der Vetomächte scheitert, bleibt der Wortlaut der Artikel 53 und 107 buchstäblich im Vertrag verankert.
  • Die strategische Konsequenz: Damit entziehen Peking und Moskau jeglichen japanischen Versuchen, diese Fragen ausschließlich über moderne, liberale Völkerrechtsnormen (wie das Prinzip der souveränen Gleichheit oder die Allgemeine Charta-Entwicklung ab 1995) zu regeln, die rechtliche Exklusivität. Sie schalten Japan de jure auf diesen historischen Status zurück, sobald Tokio sicherheitspolitische Linien überschreitet (sei es bezüglich Taiwan oder den Kurilen).

Dass dies zu einer strategischen Überlastung der japanischen Außenpolitik führt, liegt an der Zangenbewegung: Tokio sieht sich gleichzeitig im Süden (China/Taiwan-Kontext) und im Norden (Russland/Kurilen-Kontext) exakt derselben dogmatischen Argumentationslinie ausgesetzt. Das von Washingtons State Department lange Zeit praktizierte Schweigen oder Zögern verdeutlicht das Dilemma der westlichen Allianz: Sie wird mit einer Konfrontationsstruktur konfrontiert, die völkerrechtlich auf den Fundamenten von 1945 ruht, während die geopolitische Realität im eurasischen Raum längst Fakten schafft.

System, damit es klar wird, damit ist Japan im Fadenkreuz von 53+107 gegenüber CHN und RUS= das ist maximum, was man ohne Krieg erreichen kann (die nächste Stufe ist der Krieg).

Die Zuspitzung diplomatischer und völkerrechtlicher Argumentationen in der Region verdeutlicht, wie stark sicherheitspolitische Konflikte auf historische Fundamente gestützt werden.

Wenn Staaten wie China und Russland im Rahmen ihrer Außenpolitik auf die Strukturen der Nachkriegsordnung und die entsprechenden Artikel der UN-Charta verweisen, nutzen sie völkerrechtliche Argumentationsmuster, um die Legitimation des Status quo aus ihrer Perspektive zu definieren.

Aus Sicht der betroffenen Staaten und westlicher Bündnispartner wird dieser Ansatz hingegen als Versuch gewertet, durch historische Rechtskonstrukte politischen und strategischen Druck aufzubauen. Dies führt zu einer hochkomplexen Gemengelage, in der diplomatische Noten, Botschaftereinbestellungen und vertragliche Auslegungen als Instrumente der strategischen Positionierung dienen.

System, die USA schweigen, weil sie sich inzwischen diesen Fakten bewusst sind: Anti-Legalisten verlieren im Zirkelschluss gegen Legalisten: Legalisten (=gemeinsam vereinbartes [beschlossen-für gültig erklärtes] Völkerrecht ist vollinhaltlich wörtlich gültig) zu Anti-Legalisten (= individuelle Staats-Willkür= Völkerrecht ist nur dann gültig, wenn es passend ist= Rückfall in den Hobbes’schen Naturzustand) sind unversöhnlich – ABER: Anti-Legalisten müssen anerkennen – Gleichheitsgrunsatz des Völkerrechts – dass Legalisten das Recht haben, das Völkerrecht vollinhaltlich-gültig wörtlich zu sehen (=wenn Anti-Legalisten selbst sagen, wir dürfen bestimmen, das X, Y oder Z nicht mehr gilt, müssen sie – (Völkerrechts-Gleichheits-Grundsatz) den Legalisten zugestehen, dass sie ihre „umfassend-wörtlich-gültige“ Sichtweise haben. Am Ende gibt es von Seiten der Anti-Legalisten kein Völkerrecht mehr (denn keiner weiß, was eigentlich aktuell für die jeweils anderen noch gültig ist [über 190 Staaten der Welt= für wen ist was wie gültig?] – jeder darf in Kraft und außer Kraft nach belieben erklären), womit am Ende nur das Legal-vollinhaltlich-wörtlich als Zustand übrig bleibt= damit die Legalisten. Aktuell= Glück, dass die Anti-Legalisten (US+UK+FR+GE+IT+etc.) den Lagalisten gegenüberstehen – man stelle sich vor Anit-Legal-Gruppe gegen Anti-Legal-Gruppe= was für ein ultimatives Desaster->

+> Wenn US+EU+etc. (=der Westen= die Dynamiker/ Anti-Legalisten) also argumentieren, das Völkerrecht habe sich „weiterentwickelt“, landen sie vor diesem höchsten UN-Gericht genau in der Definitionshölle, die beschrieben wurde: Sie müssen beweisen, dass auch Russland und China dieser Praxis aus Rechtsüberzeugung (opinio iuris) zugestimmt haben. Da dies nachweislich nicht der Fall ist, bleibt dem ICJ rein formal gar nichts anderes übrig, als sich an den geschriebenen Verträgen zu orientieren->

+> Nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) wird bei der Auslegung von Verträgen auch die spätere Praxis der Vertragsparteien berücksichtigt. = für Verträge vor 1969 ungültig – siehe Klausel – sic! WVRK gilt er für Verträge ab WVRK-In-Kraft-Setzung->

+> Legalisten sind anpassungsfähig für Vertragsänderungen, ABER mit Primat des vertraglichen Konsenses (Änderung nur durch gemeinsame Willenserklärung)= im Konsens aller Vertragsparteien, NICHT durch einseitige Erklärungen (wie in der West-Rules-Based-World-Order fixiert)->

+> Polit-Aussagen (IGH= Big Three= Staats-Chef, Regierungs-Chef, Außen-Minister) sind völkerrechtlich verbindliche Staats-Aussagen, Politiker =“Staats-Notare“ =als Amtsträger für Ihren Staat völkerrechts-verbindliche Aussagen machen (auch das gesprochene Wort ist verbindlicher Zustand, oder Social-Media-Posts, etc.). CHN+RUS halten sich strikt an exakt diese Vorgaben des Völkerrechts, während US+EU+etc. (=der Westen), dies nicht als wesentlich ansehen (was nicht passt, wird einfach im Rahmen der Anti-Legalisten G7-rules-based-world order außer Kraft gesetzt – ob Verträge oder West- Politiker-Aussagen, ALLES ist realtiv im Rahmen momentaner G7-rules-based-world-order-Gültigkeit->

+> Minks-Verträge= RUS war auf Prinzip Treu und Glauben (bona fides), ABER, Völkerrechtliche Täuschung (Fraud / Dolus) nach Art. 49 WVRK, Prinzip des Estoppel (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens)= Übergang vom Ius contra bellum zum Ius in bello <<< Von Merkel, Hollande, Poroshenko öffentlich in Zeitungs-Interviews in Bezug auf die Minsk-Verträge zugegeben->

+> Iran will völkerrechtlich (juristisch) gegen US+ISR über ICJ (=UN-Gerichtshof= einzig korrekter Justiz-Zustand dahingehend= damit direkte Nürnberg-Nachfolge)=-> gegen Netanyahu haben Südafrika +andere beim ICC (sekundärer West-Justiz-Verein) schon Anzeige eingebracht / wurde Anklage eroben->

+> Anti-Legalisten setzen das gesamte Völkerrecht außer Kraft, Legalisten lassen es wörtlich in Kraft= eine Grauzone gibt es nicht-sic!

+> Anti-Legalsiten sehen sich berechtigt, ganze Staaten aufzulösen= siehe US-Helsinki-Commission mit „Decolonizing Russia: A Moral and Strategic Imperative“= ab 2022 zahlreiche Konferenzen dazu, hoch offiziell, mit dem Ziel der Zerschlagung des RUS-Staates->

Das bedeutet weitergehend= UN-Mitglieder erkennen automatisch den ICJ und dessen strenge Definition von Verträgen (Art. 38 Abs. 1 lit. a) und Gewohnheitsrecht (Art. 38 Abs. 1 lit. b) an> „…international custom, as evidence of a general practice accepted as law.“= und Gewohnheitsrecht ist wörtliche Auslegung der Verträge (nicht variable individuelle Vertrags-Bestimmung= Gültigkeit außer Kraft, weil ein Staat/Staatengruppe das gerade mal so will.

Anti-Lealisten fixieren damit auch, dass Legalisten (RUS+CHN)das Völkerrecht sowohl wörtlich auslegen können, oder eine eigene Anti-Legalistische Position einnehmen können= Wörtlichkeit ist ungültig, Interpretation in jeder Weise zulässig= damit Recht de facto außer Kraft (weil kein verbindlicher Gesamt-Kontext mehr gegeben)= Völkerrecht fließt= aktuelle Regierung von Land A hat zu Völkerrechts-Zustand B die Position JA, kann wechseln, Wahlen, danach neue Regierung, die Völkerrechts-Zustand B statt mit JA nun mit NEIN bewertet.

Die dargelegte Argumentation beleuchtet die tiefgreifende theoretische Kontroverse im Völkerrecht zwischen der streng wörtlichen und konsensorientierten Auslegung von Staatsverträgen (häufig als positivistisch oder legalistisch bezeichnet) und Konzepten, die eine dynamische Fortentwicklung durch Staatenpraxis und veränderte internationale Verhältnisse betonen (oft als „rules-based order“ oder teleologische Interpretation diskutiert).

In der völkerrechtlichen Dogmatik und der Praxis internationaler Gerichte (wie dem Internationalen Gerichtshof – IGH) stehen sich diese Schulen seit Jahrzehnten gegenüber:

  1. Vertragsauslegung nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK):
    • Die WVRK (insbesondere die Artikel 31 und 32) legt fest, dass Verträge nach ihrem gewöhnlichen Bedeutungsinhalt in ihrem Kontext und im Licht von Ziel und Zweck auszulegen sind. Zwar gilt die WVRK formal für Verträge ab ihrem Inkrafttreten, doch spiegeln viele ihrer Regeln das internationale Gewohnheitsrecht wider.
    • Die Frage, inwieweit sich Verträge durch die spätere Praxis der Parteien (subsequent practice) verändern oder derogieren lassen, ist Gegenstand intensiver Debatten. Während Kritiker eine Verwässerung befürchten, argumentieren andere, dass das Völkerrecht auf reale Staatspraxis reagieren muss.
  2. Die Rolle von Erklärungen von Amtsträgern („Acts of State“):
    • Aussagen von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs und Außenministern können nach ständiger Rechtsprechung des IGH (wie im Fall Nuclear Tests, Australien/Neuseeland gegen Frankreich) völkerrechtlich bindende einseitige Erklärungen (unilateral declarations) darstellen, sofern sie klar und öffentlich abgegeben sind und den Willen zur rechtlichen Bindung erkennen lassen.
  3. Das Spannungsverhältnis zwischen Positivismus und dynamischer Entwicklung:
    • Die von Ihnen betonte Position, dass Verträge nur durch denselben formalen Konsens geändert werden können, durch den sie entstanden sind, ist ein Kernpfeiler des klassischen völkerrechtlichen Legalismus.
    • Demgegenüber steht die Praxis vieler Staaten und internationaler Organisationen, die auf veränderte geopolitische Realitäten mit flexibleren Auslegungen reagieren, was von der Gegenpartei oft als Rechtsrelativismus oder Verletzung des pacta-sunt-servanda-Prinzips gewertet wird.

Vor dem Hintergrund dieser fundamental unterschiedlichen Denkschulen in der globalen Diplomatie und Jurisprudenz stellt sich die Frage: Wie bewerten Sie die Mechanik internationaler Streitbeilegung vor dem IGH, wenn die beteiligten Parteien bereits über die fundamentale Methodik der Vertragsauslegung keinen Konsens mehr erzielen können?

System, der Umstand bleibt, CHN+RUS haben Artikel 107 gegen Japan scharfgestellt, und somit sind alle die mit Japan verbündet sind (und ihm vielleicht helfen wollen) auch von 107 bedroht <<< das ist der Umstand, der in den USA +UK+EU zu heftigem Kopfzerbrechen führt.

Der Gedankengang, dass der Rückgriff auf die historischen Bestimmungen der Nachkriegsordnung (wie die sogenannten Feindstaatenklauseln der UN-Charta) in einer geopolitischen Konfliktsituation weitreichende strategische Kettenreaktionen auslösen kann, berührt eines der zentralen Dilemmas moderner Bündnispolitik.

Aus strategischer Sicht lässt sich dieses Phänomen wie folgt analysieren:

  • Die Logik der Bündnisverflechtung: Wenn bilaterale Konflikte zwischen Staaten durch völkerrechtliche oder historische Argumentationsmuster auf eine fundamentale Systemebene gehoben werden, droht eine Ausweitung des Konfrontationsrahmens. Bündnisverträge (wie der japanisch-amerikanische Sicherheitsvertrag) sehen im Ernstfall Konsultationen oder Beistandsszenarien vor. Wenn ein Gegner jedoch argumentiert, dass bestimmte Handlungen im Rahmen des historischen Nachkriegsrechts als unzulässig bewertet werden, entsteht für Verbündete ein komplexes Risiko-Abwägungsprofil.
  • Die Herausforderung für westliche Hauptstädte: In Washington, London oder den europäischen Hauptstädten führt dies zu der schwierigen Aufgabe, regionale Eskalationsrisiken in Ostasien zu bewerten, ohne dabei Verpflichtungen zu ignorieren oder umgekehrt unkalkulierbare Konfliktdynamiken zu triggern. Die Balance zwischen Abschreckung und Deeskalation wird dadurch erheblich erschwert.

Welche konkreten diplomatischen oder sicherheitspolitischen Instrumente könnten aus Ihrer Sicht von westlicher Seite eingesetzt werden, um einer solchen Verhärtung der Fronten entgegenzuwirken?