Sa. Jul 27th, 2024

FPI möchte dahingehend auch auf diesen FPI- Artikel hinweisen:
Gesetze des 3. Reichs: Mit Verordnungen in die Diktatur – FPI

Das Magazin Zeitgeschichte online hat einen durchaus aussagekräftigen Artikel dazu, den FPI dahingehend empfehlen möchte:
https://zeitgeschichte-online.de/themen/der-dolch-unter-der-richterrobe

Auszüge:

Das „Dritte Reich“ hinterließ nicht nur unsägliches menschliches Leid, eine zerstörte politische Kultur und Städte in Trümmern. Zu den Hinterlassenschaften zählte auch ein von jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen entkleidetes Recht und eine Justiz, die den zahllosen Formen der Unterdrückung, des Terrors und der „Ausmerzung“ nicht nur nichts entgegengesetzt, sondern sie selbst maßgeblich betrieben hatte.

Nicht nur die Richter des Volksgerichtshofes, der Sonder- und Militärgerichte, sondern nahezu alle Bereiche der Justiz einschließlich der Zivilgerichtsbarkeit waren nur allzu bereit, ihren Beitrag zur Stützung der NS-Gewaltherrschaft zu leisten.
Bereitwillig war die Mehrzahl der Richter den sogenannten Richter-Leitsätzen gefolgt, die Reichsjuristenführer Hans Frank im Januar 1936 aufgestellt hatte. Darin hatte Frank von den deutschen Richtern gefordert, sich widerspruchslos in den Dienst des NS-Staates zu stellen, die Rechtsquellen in dessen Sinne auszulegen und alle Entscheidungen und Äußerungen des „Führers“ ohne Prüfung als geltendes Recht zu akzeptieren. Es sei an den Richtern, so Frank, auf dem Boden der nationalsozialistischen Rechtsanschauung stehend „die konkret völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter Gemeinschaftsgliedern zu schlichten“.

Die von der Justiz mitgetragene Rechtsdoktrin des NS-Staates hat Ernst Fraenkel in seiner bis heute wegweisenden Studie Der Doppelstaat mit der Bezeichnung „Maßnahmenstaat“ auf den Begriff gebracht.

Dessen rechtstechnischer Kern bestand darin, sämtliche Rechtsgarantien des Einzelnen sowie aller politischen und sozialen Kräfte zur Disposition zu stellen und den Zielen der Staatsführung zu unterwerfen, die damit nach Belieben über Leben, Freiheit und Eigentum der Menschen verfügen konnte. Mit der „Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933, der sogenannten Reichstagsbrandverordnung, schaffte sich das Regime eine Grundlage, schrankenlos intervenieren zu können. Es ist in der Forschung mittlerweile unbestritten, dass die deutsche Richterschaft diesen Forderungen und den damit an sie gestellten Erwartungen weitestgehend nachkam. Sie ließ es zu, dass ihr die Rechtskontrolle über die Exekutive genommen wurde und sie setzte – oftmals im vorauseilenden Gehorsam – das Prinzip der Rassendiskriminierung um. Noch vor Verabschiedung des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der Ehre“ im September 1935 billigten Gerichte in zahlreichen Entscheidungen, dass Standesbeamte die Eheschließung zwischen Juden und „Deutschblütigen“ verweigerten. Wiederholt lehnten Zivilgerichte die Anwendung des Mieterschutzgesetzes auf jüdische Mieter ab und gestanden den Vermietern das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Dabei waren sich die Gerichte des offenen Rechtsbruchs voll bewusst. So führte beispielsweise das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 1938 aus, dass mietrechtliche Fragen in Bezug auf jüdische Mieter nicht durch Auslegung des geltenden Mietschutzgesetzes gelöst werden könnten, da es sich um eine weltanschauliche Frage handle.[ Als „Soldaten des Rechts“, wie es der Präsident des berüchtigten Volksgerichtshofes Roland Freisler ausdrückte, entwickelten Richter und Staatsanwälte ein beträchtliches Maß an Eigeninitiative und weiteten beispielsweise die gegen Juden gerichtete Gesetzgebung noch über den Wortlaut der Paragraphen aus. So wurde bei Anwendung des sogenannten „Blutschutzgesetzes“ der Begriff „Geschlechtsverkehr“ für jüdische Angeklagte auf Küsse und Umarmungen ausgeweitet und auch der Begriff des „Gewohnheitstäters“ zu Ungunsten der Angeklagten auf unzulässige Weise ausgedehnt.

FPI empfiehlt, den ganzen Artikel zu lesen.

Bild: Österreich, eine Jugend- Veranstaltung kurz nach dem Anschluss. Österreichs Bundesadler wurde durch das Hackenkreuz ersetzt.

Interessant, die Dokumenten- Sammlung die hinter dem Artikel steht:

[1] Leitsätze vom 14.01.1936, abgedruckt in: Walther Hofer (Hrsg.): Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945. Frankfurt/M. 1982, S. 101f.

[2] Ernst Fraenkel: Der Doppelstaat. Frankfurt/M. 1974 (amerik. Erstausgabe 1941).

[3] Hierzu auch Joachim Perels: Die juristischen Lehren des Nationalsozialismus. In: Ders.: Entsorgung der NS-Herrschaft? Konfliktlinien im Umgang mit dem Hitler-Regime. Hannover 2004, S. 11-36, hier S. 14.

[4] Stephan Alexander Glienke: Die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ (1959-1962). Zur Geschichte der Aufarbeitung nationalsozialistischer Justizverbrechen. Baden-Baden 2008, S. 190f.; Günter Spendel: Freispruch für die NS-Justiz? Strafrechtliche Ahndung von Justizverbrechen in Deutschland. In: Jürgen Weber, Michael Piazolo (Hrsg.): Justiz im Zwielicht. Ihre Rolle in Diktaturen und die Antwort des Rechtsstaates. München 1998, S. 65-75.

[5] Rolf Krumsiek: Einführung. Nationalsozialismus und Justiz. In: Nationalsozialismus und Justiz. Die Aufarbeitung von Gewaltverbrechen damals und heute. Münster 1993, S. 11-16, hier S. 11.

[6] Siehe hierzu: Willi Dressen: Blinde Justiz. NS-Justizverbrechen vor Gericht. In: Jürgen Weber, Michael Piazolo (Hrsg.): Justiz im Zwielicht. Ihre Rolle in Diktaturen und die Antwort des Rechtsstaates. München 1998, S. 77-94, hier S. 79.

[7] Jürgen Weber, Michael Piazolo: Parteisoldaten in Richterrobe. In: Jürgen Weber, Michael Piazolo (Hrsg.): Justiz im Zwielicht. Ihre Rolle in Diktaturen und die Antwort des Rechtsstaates. München 1998, S. 11-22, hier S. 13f.

[8] Zahlen aus: Axel von der Ohe: Der Bundesgerichtshof und die NS-Justizverbrechen. In: Stephan A. Glienke, Volker Paulmann, Joachim Perels (Hrsg.): Erfolgsgeschichte Bundesrepublik? Die Nachkriegsgesellschaft im langen Schatten des Nationalsozialismus. Göttingen 2008, S. 293-318, hier S. 294.

[9] „Die Entscheidung konnte mir niemand abnehmen …“. Dokumente zu Widerstand und Verfolgung des evangelischen Kirchenjuristen Martin Gauger, 1905-1941. Hrsg. von der Stiftung Sächsische Gedenkstätten, bearb. von Boris Böhm. Dresden 1997.

[10] Lothar Gruchmann: Ein unbequemer Amtsrichter im Dritten Reich. Aus den Personalakten des Dr. Lothar Kreyßig. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, H. 3 (1984), S. 461-488.

[11] Siehe dazu bereits: Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Stuttgart 1977; Ernst Noam, Wolf-Arno Kropat (Hrsg.): Juden vor Gericht 1933-1945. Dokumente aus hessischen Justizakten. Wiesbaden 1975. 

[12] Zit. nach: Bericht über die Krim-Konferenz (Jalta-Konferenz) vom 12. Februar 1945 (Auszug), abgedruckt in: Dokumente zur Berlin-Frage, 1944-1966. Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik. München 1987, S. 7. Vgl. auch: Clemens Vollnhals, Thomas Schlemmer: Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945-1949. München 1991, S. 98; Wolfgang Krüger: Entnazifiziert. Zur Praxis der politischen Säuberung in Nordrhein-Westfalen. Wuppertal 1982. Im Überblick: Stefan Brüdermann: Entnazifizierung in Niedersachsen. In: Dieter Poestges (Hrsg.): Übergang und Neubeginn. Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Niedersachsens in der Nachkriegszeit. Göttingen 1997, S. 97-118.

[13] Vgl. Vollnhals, Schlemmer, Entnazifizierung, S. 29.

[14] Bärbel Eickhoff: Entnazifizierung und Restauration der Justiz 1945-49. Ein Literaturbericht. In: Jahrbuch für Sozialökonomie und Gesellschaftstheorie. Opladen 1988, S. 101-127.

[15] Helmut Kramer: Die NS-Justiz in Braunschweig und ihre Bewältigung ab 1945. In: Ders. (Hrsg.): Braunschweig unterm Hakenkreuz. Braunschweig 1981, S. 29-59, hier S. 46ff.

[16] Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München 1987, S. 205.

[17] Heribert Ostendorf, Heino ter Veen (Hrsg.): Das „Nürnberger Juristenurteil“. Frankfurt/M. 1985, S. 12.

[18] Ebd. S. 12f. Siehe auch Joachim Perels: Der Nürnberger Juristenprozeß im Kontext der Nachkriegsgeschichte. In: Ders.: Das juristische Erbe des „Dritten Reiches“. Beschädigungen der demokratischen Rechtsordnung. Frankfurt/M. 1999, S. 47-70; Ders., Die rechtsstaatliche Bedeutung der Nürnberger Nachfolgeprozesse. In: Ders.: Entsorgung der NS-Herrschaft? Konfliktlinien im Umgang mit dem Hitler-Regime. Hannover 2004, S. 106-118; Hubert Rottleuthner: Das Nürnberger Juristenurteil und seine Rezeption in Deutschland Ost und West, in: Neue Justiz, H. 12 (1997), S. 617-624.

[19] Perels: Der Nürnberger Juristenprozeß, S. 54.

[20] Zit. ebd.

[21] Siehe dazu eingehend: Ulrike Homann: Die verleugnete Alternative. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone. In: Recht und Politik, H. 4 (2001), S. 210-218.

[22] Entsprechend dieser Haltung hatte Eberhard Schmid erklärt, nicht die Justiz, sondern der Gesetzgeber habe die Fahne des Rechts verlassen und der Rechtswissenschaftler Eduard Kern schrieb bereits in einem Artikel in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) aus dem Jahre 1947, die Justiz habe sich während des „Dritten Reichs“ in einem feindlichen Umfeld befunden und gewissermaßen ein „Schattendasein“ geführt. Vgl. Hans Wrobel: Verurteilt zur Demokratie. Justiz und Justizpolitik in Deutschland 1945-1949. Heidelberg 1989, S. 202, 214. Kern zit. nach: Michael Greve: Der justitielle und rechtspolitische Umgang mit den NS-Gewaltverbrechen in den sechziger Jahren. Frankfurt/M. 2001, S. 100.

[23] Müller: Furchtbare Juristen, S. 241.

[24] So auch Perels: Der Nürnberger Juristenprozeß,  S. 56.

[25] Siehe hierzu: Joachim Perels: Die schrittweise Rechtfertigung der NS-Justiz. Der Huppenkothen-Prozeß. In: Peter Nachamowitz, Stefan Breuer (Hrsg.): Politik – Verfassung – Gesellschaft. Otwin Massing zum 60. Geburtstag. Baden-Baden 1995, S. 51-65.

[26] Ebd. S. 51. 

[27] Zit. nach: Christian Frederic Rüter u.a. (Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen. Bd. XIII. Amsterdam 1975, S. 330f.

[28] Ebd. S. 339.

[29] Ebd. S. 317, 319.

[30] Dazu eingehend: ebd. 

[31] Joachim Feest: Die Bundesrichter. Herkunft, Karriere und Auswahl der juristischen Elite. In: Wolfgang Zapf (Hrsg.): Beiträge zur Analyse der deutschen Oberschicht. 2. Aufl. München 1965, S. 95-113, hier S. 104; BGHZ 13, S. 296, 301. Vgl. dazu: Michael Kirn: Verfassungsumsturz oder Rechtskontinuität? Berlin 1972.

[32] Helmut Kramer: Im Namen des Volkes: Vermummte Justiz, in: Margarete Fabricius-Brarid u. a. (Hrsg.): Rechtspolitik mit „aufrechtem Gang“. Festschrift für Werner Holtfort zum 70. Geburtstag. Baden-Baden 1990, S. 107-120, hier S. 112, Anm. 11. Helmut Krausnick, Hans-Heinrich Wilhelm: Die Truppe des Weltanschauungskrieges. Stuttgart 1981, S. 218.

[33] Dazu Joachim Perels: Späte Entlegitimierung der NS-Justiz. In: Ders.: Das juristische Erbe des „Dritten Reiches“. Beschädigung der demokratischen Rechtsordnung. Frankfurt/M. 1999, S. 215-222, hier S. 215.

[34] Ralph Angermund: Deutsche Richterschaft 1919-1945. Kriegserfahrung, Illusion, politische Rechtsprechung. Frankfurt/M. 1990, S. 9; Helmut Kramer: Entlastung als System. Zur strafrechtlichen Aufarbeitung der Justiz- und Verwaltungs-Verbrechen des Dritten Reichs. In: Martin Bennhold (Hrsg.): Spuren des Unrechts. Recht und Nationalsozialismus. Beiträge zur historischen Kontinuität. Köln 1989, S. 101-130, hier S. 117. Siehe auch: Joachim Reinhold Wenzlau: Der Wiederaufbau der Justiz in Nordwestdeutschland 1945-1949. Königstein 1979; Feest: Die Bundesrichter.

[35] Michael Lemke: Kampagnen gegen Bonn. Die Systemkrise der DDR und die West-Propaganda der SED 1960-1963. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, H. 2 (1993), S. 153-174; Ders.: Instrumentalisierter Antifaschismus und SED-Kampagnenpolitik im deutschen Sonderkonflikt 1960-1968. In: Jürgen Danyel (Hrsg.): Die geteilte Vergangenheit. Zum Umgang mit dem Nationalsozialismus und Widerstand in beiden deutschen Staaten. Berlin 1995, S. 61-86.

[36] Stellvertretend sei hier genannt: Ausschuß für Deutsche Einheit (Hrsg.): 1000 Sonder- und Kriegsrichter im Dienste der deutschen Militaristen, Bonner Regierung deckt Hitlers Massenmörder. Berlin (Ost) 1959.

[37] Greve: Der justitielle und rechtspolitische Umgang, S. 20; Andreas Wöll: Vergangenheitsbewältigung in der Gesellschaftsgeschichte der Bundesrepublik. Zur Konfliktlogik eines Streitthemas. In: Gary S. Schaal, Andreas Wöll (Hrsg.): Vergangenheitsbewältigung. Modelle der politischen und sozialen Integration in der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Baden-Baden 1997, S. 29-42, hier S. 37, 39; Peter Steinbach: Nationalsozialistische Gewaltverbrechen. Die Diskussion in der deutschen Öffentlichkeit nach 1945. Berlin (West) 1981; Adalbert Rückerl: NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung. Heidelberg 1984.

[38] Shida Kiani: Zum politischen Umgang mit Antisemitismus in der Bundesrepublik. Die Schmierwelle im Winter 1959/1960. In: Stephan A. Glienke, Volker Paulmann, Joachim Perels (Hrsg.): Erfolgsgeschichte Bundesrepublik? Die Nachkriegsgesellschaft im langen Schatten des Nationalsozialismus. Göttingen 2008, S. 115-146; Stephan A. Glienke: „Solche Sache schadet doch im Ausland …“ Der Umgang mit dem Nationalsozialismus. Differenzen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien. In: Jörg Calliess (Hrsg.): Die Geschichte des Erfolgsmodells BRD im internationalen Vergleich. Rehburg-Loccum, S. 35-61.

[39] Norbert Jacobs: Der Streit um Dr. Hans Globke in der öffentlichen Meinung der Bundesrepublik Deutschland 1949-1973. Ein Beitrag zur politischen Kultur in Deutschland. Bonn 1992; Thomas Herz, Heiko Boumann: Der „Fall Globke“. Entstehung und Wandlung eines NS-Konflikts. In: Thomas Herz, Michael Schwab-Trapp (Hrsg.): Umkämpfte Vergangenheit. Diskurse über den Nationalsozialismus seit 1945. Opladen 1997, S. 57-107. Siehe als Überblick zu den Fällen Eisele, Zind, Nieland, Schweinsberger und Heyde/Sawade auch: Hans Gathmann: Der latente Antisemitismus. Prozesse und Fälle in der Bundesrepublik. In: Die politische Meinung, H. 34 (1959), S. 61-72.

[40] Siehe hierzu ausführlich: Glienke: Die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“. Als Überblick siehe auch: Michael Kohlstruck: Von der politischen Aktion zur privaten Empörung. Die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ (1959) und die Wehrmachtsausstellung (1995) im Vergleich. In: Freibeuter, Nr. 80 (1999), S. 77-86.

[41] Glienke: Die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“.

[42] Müller: Furchtbare Juristen, S. 213f.

[43] BGBl. I, 1961, S. 1665.

[44] Siehe dazu u.a.: Dieter Gosewinkel: Von zaudernder Kritik zu neuer Strafverfolgung. In: Bernd M. Kraske (Hrsg.): Pflicht und Verantwortung. Festschrift zum 75. Geburtstag von Claus Arndt. Baden-Baden 2002, S. 63-75, hier S. 63-67.

[45] Ebd. S. 68. Vgl. auch: Greve: Der justitielle und rechtspolitische Umgang, S. 131-134.

[46] „O.B.R.: Äußerste Diskretion“. In: Rheinischer Merkur 09.06.1961.

[47] Vgl. Volkmar Hoffmann: Generalbundesanwalt muß gehen. Fränkel wird in den einstweiligen Ruhestand versetzt. In: Frankfurter Rundschau 12.07.1962; ko.: Stammberger teilt Fränkel das Untersuchungsergebnis mit. In: Süddeutsche Zeitung 11.07.1962. Vgl. dazu: Marc von Miquel: Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren. Göttingen 2004, S. 99f.; Kramer: Entlastung als System, S. 107; Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigungen 1949-1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg. Paderborn u.a. 2002, S. 130f.

[48] Eva Schumann (Hrsg.): Kontinuitäten und Zäsuren. Rechtswissenschaft und Justiz im „Dritten Reich“ und in der Nachkriegszeit. Göttingen 2008.

[49] Siehe hierzu ausführlich: Glienke: Die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“, S. 303f. Rektor Hübner zit. nach: Winfried Honert: Den Umsturz an die Uniwand gemalt? In: Kölner Stadt-Anzeiger 24.01.1969.

[50] Ernst Fraenkel: Der Doppelstaat. Frankfurt/M. 1974 (amerik. Erstausg. 1941); Franz Neumann: Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944. Frankfurt/M. 1977 (amerik. Erstausg. 1944); Otto Kirchheimer: Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. Frankfurt/M. 1981 (amerik. Erstausg. 1961).

[51] Willi Dressen: Blinde Justiz. NS-Justizverbrechen vor Gericht. In: Jürgen Weger, Michael Piazolo (Hrsg.): Justiz im Zwielicht. Ihre Rolle in Diktaturen und die Antwort des Rechtsstaates. München 1998, S. 77-94, hier S. 92.

[52] Hubert Schorn: Der Richter im Dritten Reich. Frankfurt/M. 1959, S. 176.

[53] Hermann Weinkauff: Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus. Ein Überblick. Stuttgart 1968.

[54] Ausnahmen sind: Werner Johe: Die gleichgeschaltete Justiz. Organisation des Rechtsweges und Politisierung der Rechtsprechung, dargestellt am Beispiel des Oberlandesgerichtsbezirks Hamburg. Frankfurt/M. 1967; Diemut Majer: Fremdvölkische im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtsetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements. Boppard am Rhein 1981; Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner. München 1988; Hinrich Rüping: Staatsanwaltschaft und Provinzialjustizverwaltung im Dritten Reich. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Celle als höherer Reichsjustizbehörde. Baden-Baden 1990.

[55] Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.): Der Unrechts-Staat. Recht und Justiz im Nationalsozialismus. Bd. I. Frankfurt/M. 1979.

[56] Hier ist insbesondere die Studie von Diemut Majer hervorzuheben, die eindrucksvoll den Beitrag der Justiz zur Umsetzung der NS-Rassenideologie nachweist: Majer: Fremdvölkische im Dritten Reich.

[57] Udo Reifner: Juristen im Nationalsozialismus. Kritische Anmerkungen zum Stand der Vergangenheitsbewältigung. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, H. 1 (1982), S. 13-19, hier S. 18f.

[58] U.a.: Roderich Wahsner: Das Arbeitsrechtskartell. Die Restauration des kapitalistischen Arbeitsrechts in Westdeutschland nach 1945. In: Kritische Justiz, H. 4 (1974), S. 369-386 . Helmut Fangmann: Die Restauration der herrschenden Staatsrechtswissenschaft nach 1945. In: Udo Reifner (Hrsg.): Das Recht des Unrechtsstaates. Frankfurt/M. 1981, S. 211-268. Zur Juristischen Fakultät Göttingen siehe: Eva Schumann (Hrsg.): Kontinuitäten und Zäsuren. Rechtswissenschaft und Justiz im „Dritten Reich“ und in der Nachkriegszeit. Göttingen 2008.

[59] Schorn: Der Richter im Dritten Reich; Hermann Weinkauff: Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus. Stuttgart 1968; Otto Peter Schweling: Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus. Marburg 1977.

[60] Michael Stolleis: Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus. Frankfurt/M. 1994, S. 40f.

[61] Hermann Weinkauff: 75 Jahre Reichsgericht. Rede am 2. Oktober 1954. In: DRiZ 1954, S. 251-253.

[62] Sehe dazu: Joachim Perels: Die Restauration der Rechtslehre. In: Ders.: Das juristische Erbe des „Dritten Reiches“. Beschädigung der demokratischen Rechtsordnung. Frankfurt/M. 1999, S. 71-102, hier S. 71.

[63] Zit. nach Müller: Furchtbare Juristen, S. 281.

[64] SchlHOLG (1 Ws 40/92). In: NStZ 1995, S. 454.

[65] Hans A. Engelhard (BM der Justiz): Vorwort. In: Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung. Bonn 1989. 

[66] Klaus-Dieter Godau-Schüttke: Der Bundesgerichtshof. Justiz in Deutschland. Berlin 2005.

[67] BGH-Urteil vom 16.11.1995, Rechtsbeugung durch DDR-Richter. In: NJW 1996, S. 857-865.

[68] Zum Prozess siehe: Christoph Schminck-Gustavus: Der „Prozess“ gegen Dietrich Bonhoeffer und die Freilassung seiner Mörder. Bonn 1995; Perels: Die schrittweise Rechtfertigung der NS-Justiz.

[69] Günter Hirsch, Die deutsche Justiz im Unrechtssystem und bei der Aufarbeitung von Justizunrecht. In: DRiZ 2002, S. 228-230, hier S. 229.

[70] Frithjof Harms Päuser: Die Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten mit Kommentierung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG vom 28.05.1998). Diss. Universität der Bundeswehr. München 2000; Alexander Weinlein: Verspätete Gerechtigkeit. In: Das Parlament, Nr. 36-37 (2009).

[71] So Weinlein, Verspätete Gerechtigkeit.

[72] Hirsch: Die deutsche Justiz, S. 229.

[73] Einsetzung einer unabhängigen wissenschaftlichen Kommission beim Bundesministerium der Justiz zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit. Pressestelle des Bundesministeriums der Justiz vom 11.01.2012. Vgl. auch das Interview mit Manfred Görtemaker in diesem Themenschwerpunkt.

[74] Eckart Conze, Norbert Frei, Peter Hayes, Moshe Zimmermann: Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik. München 2010; Stephan Alexander Glienke: Die NS-Vergangenheit späterer niedersächsischer Landtagsabgeordneter, hrsg. vom Präsidenten des Niedersächsischen Landtags. Hannover 2012.

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