Sa. Jul 27th, 2024

Sehr geehrte Leser- innnen, mit Verordnungen in die Diktatur.

FPI veröffentlicht hier eine Zusammenstellung der – wie FPI meint – wichtigsten Gesetze und Verordnungen, die 1933-45 erlassen wurden.
Beachten Sie: Die Gesetze waren meist „harmlos“ (=bezogen auf nationalsozialistische Standards), aber die Verordnungen zu den Gesetzen, machten daraus die wahre Macht und Härte.

Ich habe hier bewusst einen offenen Versand gewählt, damit Sie hier ohne Probleme kopieren können, und somit auch – bei Bedarf – argumentieren können.

Es war ein sehr sorgfältig konstriertes – und juristisch völlig korrektes – Konstrukt, das hier eingeführt wurde.

Gemeinsamkeiten mit aktuellen Euro- Polit- und Jurist- Abläufen und Gegebenheiten sind natürlich nur “rein zufällig” (aber gegeben – zufällige Zufälle die rein zufällig perfekt im Rahmen der Zufalls- Abläufe passen).

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Hitlers Rede zur Ernennung zum Reichskanzler / Machtübernahme in 1933

Beachten Sie: Die Gesetze waren meist „harmlos“ (=bezogen auf nationalsozialistischen Standards), aber die Verordnungen zu den Gesetzen, machten daraus die wahre Macht und Härte.

Beachten Sie / Impf- Pflicht- Gesetz: Das Gesetz wirkt vielleicht „harmlos“ (=bezogen auf derzeit aktuelle Corona- Standards), aber die Verordnungen zu den Gesetzen, die das Regime erlassen wird, werden daraus die wahre Macht und Härte machen – dem Volk auferlegen.
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Die National- Sozialisten machten alles formal- juristisch perfekt, von 1933 bis 1937 auch voll demokratisch legitimiert, und im Einklang mit der Verfassung.
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Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege. Vom 18. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/muenzen1933_vo.html
Anmerkung: Münz- Stückelung

Phase 1 / 1933 – 1935 : Macht- Ergreifung /
sofortige umfangreiche vor allem Polit-+Nicht- Arier- Säuberungen
/ Macht- Sicherung / Macht- Konsolidierung
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Wie man aus den Gesetzen – und vor allem Verordnungen – klar herauslesen kann, war in dieser Phase vor allem die Macht- Sicherung das wesentliche Element.
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Zwar wurden Nicht- Arier (ob Juden oder sonstige Nicht- Arier / wie Slaven, etc.) entfernt, aber das Haupt- Augenmerk lag darauf, die Macht von KPD und SPD im Reich (Staatsapparat / hierzu die Wiedereinführung des Beamtentums / Entfernung politisch unzuverlässiger Beamter, etc. / und Ländern (hier auch die Gleichschaltung der Länder) zu brechen.
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Diese Macht- Eroberung und Macht- Sicherung dauerte bis ca. Ende 1934 (wie auch Gesetze und Verordnungen zeigen).
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Im 1. Halbjahr 1935 bemühte sich Hitler vor allem um eine loyale Beamtenschaft.
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Ungefähr mit Anfang 1935 hatte die NSDAP ihre Macht konsolidiert.

Die KPD mit ihren Nebenorganisationen wurde nie offiziell verboten.
Man beachte: Dies gilt auch für die SPD:
Die SPD mit ihren Nebenorganisationen wurde nie offiziell verboten.
Beide Parteien wurden durch Unterdrückungs- und Terror- Maßnahmen des Regimes ausgeschaltet.
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Was man beachten sollte:
Man braucht kein offizielles juristisches Verbot, um politische Gegner auszuschalten / es genügen gut gezielte politische Maßnahmen begleitet von Repressions- und Terror- Maßnahmen.
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An Demokraten wie MFG und FPÖ: Das sollte zu denken geben – meinen Sie nicht auch?
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Interessant – eines der ersten Gesetze – die Volks- Abstimmung:
Volks- Entscheide gab es schon in der Weimarer Repbulik:
Gesetz über den Volksentscheid.   Vom 27. Juni 1921.
http://www.documentarchiv.de/wr/1921/volksentscheid_ges.html
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Dieses Gesetz war den Nationalsozialisten nicht genehm – es musste geändert werden.
Gesetz über Volksabstimmung.   Vom 14. Juli 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/volksabstimmung_ges.html
Anmerkung: (1) Die Reichsregierung kann das Volk befragen, ob es einer von der Reichsregierung beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder nicht.
(2) Bei der Maßnahme nach Abs. 1 kann es sich auch um ein Gesetz handeln.
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Phase 2 / 1935 (ab den Nürnberger Gesetzen / die waren der „Startschuss“) – 1938 :
Phase, in der die härtere Repression gegen nicht- Arier einsetzte.

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Phase 3 / ab 1938 / ab dem Anschluss Österreichs:
Ab da war Vollgas – da gabs kein Halten mehr.
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Der Judenstern: Konzentrations-Lager- Ursprung und generelle Einführung

Die Herkunft des Judensterns – als Kennzeichnung und in seiner Form und Farb-Logik – kommt aus den KZs (=Konzentrations-Lagern).

Man beachte, die KZ- Häftlinge waren Schutz-Häftlinge, die zu ihrem eigenen Schutz, in den Konzentrationslagern untergebracht waren, um sie vor dem Zorn der Bevölkerung zu schützen (der Nazi-Staat als Schutzmacht, und die Konzentrations- Lager als Schutz- Stätten – so die offizielle Darstellung).

Hier ein Juden-Stern aus dem KZ Maidanek:

Hier der Juden-Stern, wie er außerhalb der KZ angeordnet war:

Wie klar erkennbar, wurden die Abzeichen von “Jüd. Rasse-Schänder” (=gelber Pfeil nach oben), und “Rasse-Schänderin” (=gelber Pfel nach unten) kombiniert, und daraus der gelbe Judenstern für die Markierung der Juden außerhalb der Konzentrationslager geschaffen.

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Interessant – Judenstern erst ab September 1941
Mit Verordnungen in die Diktatur:
Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung   vom 1. August 1940
https://www.verfassungen.de/de33-45/blutschutz35-v4.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen
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Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden   vom 1. September 1941
http://www.documentarchiv.de/ns/jdnstern.html
Anmerkung:  Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
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(1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift “Jude”. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
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Anmerkung:   Damals Stern – heute Handy mit Impf- Status
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Mit Verordnungen in die Diktatur:
Man beachte: Das war eine reine Polizei- Verordnung – sic!
Man beachte: Das war eine reine Polizei- Verordnung – sic!
Man beachte: Das war kein Gesetz, sondern eine reine Polizei- Verordnung – sic!

Mit dem Juden-Stern (nun waren die Juden erkennbar) ließ sich vieles regeln – wie auch die Straßenbahn- Benutzung:

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Manche meinen eine andere Herkunft zuordnen zu können – die Logik ist durchaus korrekt – aber die Herkunft falsch – der Judenstern kommt aus den KZ- Abzeichen:


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1935 saßen mehr als 100 000 Häftlinge in 167 größeren Gefängnissen, 3500 Menschen waren in fünf SS-Lagern interniert. “Die berüchtigten KZ wurden… also von den ‘normalen’ Justizanstalten vollkommen in den Schatten gestellt. Das sollte sich (bis 1943) nicht ändern.”
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“Die berüchtigten KZ wurden… also von den ‘normalen’ Justizanstalten vollkommen in den Schatten gestellt. Das sollte sich (bis 1943) nicht ändern.”
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Anmerkung: Genau dieser Umstand, soll den heutigen Politikern, die die Verordnungen des Gesundheitsministers mit Achselzucken hinnehmen, NICHT auffallen (mit Verordnungen in die Diktatur)
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Die Rolle der Justiz war tragender als bisher angenommen: “Das Dritte Reich wurde nie zu einem reinen Polizeistaat – Terror im NS-Regime hieß auch Justizterror.” Richter, Ministerialbeamte, Gefängnisdirektoren und Wärter beteiligten sich nicht nur auf Druck von außen, sondern gleichsam kreativ am Terror gegen “Gewohnheitsverbrecher” und “Asoziale”, gegen “Fremdvölkische” und politische Gefangene. Wachsmann legt das Behördengeflecht von Polizei und Justiz bloß, beschreibt begrenzte Konflikte und reibungslose Zusammenarbeit. War die Justiz anfangs darauf bedacht, für Fragen der Haft allein zuständig zu sein, ging man bald dazu über, angeblich gefährliche Häftlinge vor der Freilassung der Gestapo zu melden. Deren Vorbeugehaft war lebensgefährlich.
X
Bretislaus Krejsa, geboren 1901, war einer von hunderten Tschechen, die als “Staatsfeinde” verfolgt wurden – das Abhören von “Feindsendern” genügte. Nach zwei Jahren U-Haft hatte Krejsa dreißig Kilo abgenommen. 1942 vom Volksgerichtshof für zehn Jahre ins Zuchthaus geschickt, verfiel er zusehends. Trotzdem zwang man ihn zu schwerer Arbeit in der Rüstungsindustrie. Er starb 1943 an Herzversagen.
https://www.fr.de/kultur/literatur/huehnerdiebe-andere-staatsfeinde-11612684.html

Nikolaus Wachsmann: Justizterror und Strafvollzug im NS-Staat
Siedler Verlag, München 2006  /  ISBN 9783886808281 
Gebunden, 623 Seiten, 28,00 EUR
Klappentext
Über nationalsozialistische Konzentrationslager ist viel geschrieben worden, die Gefängnisse des Hitler-Staats aber blieben bisher unbeachtet. Mit seiner ebenso fundierten wie beklemmenden Gesamtdarstellung lotet Nikolaus Wachsmann die Rolle des Strafvollzugs im NS-Herrschaftssystem aus. Dadurch erhält eine bisher vernachlässigte Gruppe von Opfern des Nationalsozialismus Gesicht und Stimme.
In den Jahren von 1933 bis 1942 waren sehr viel mehr Menschen in den Gefängnissen der Nationalsozialisten inhaftiert als in den Konzentrationslagern. Wer das Terrorsystem des »Dritten Reichs« verstehen will, muss diesen bisher vernachlässigten Aspekt nationalsozialistischer Verfolgungs- und Gewaltmaßnahmen in den Blick nehmen. Nikolaus Wachsmann hat diese Forschungslücke durch seine Darstellung geschlossen.
Gefangen unter Hitler
https://www.perlentaucher.de/buch/nikolaus-wachsmann/gefangen-unter-hitler.html
Kann man kaufen:
https://www.amazon.de/Gefangen-unter-Hitler-Justizterror-Strafvollzug/dp/3886808289
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Diese mehrfach ausgezeichnete Gesamtdarstellung der Gefängnisse im NS-Staat schließt eine der letzten Lücken in der Erforschung des Nationalsozialismus.
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Ian Kershaw:   »Keine ernsthafte Untersuchung des NS-Staats kommt zukünftig an diesem Buch vorbei.«
Sir Ian Kershaw (* 29. April 1943 in Oldham, Lancashire) ist ein britischer Historiker, der durch seine Schriften zum Nationalsozialismus, besonders durch seine zweiteilige Biografie Adolf Hitlers, bekannt wurde.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ian_Kershaw

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Und die sonstigen Diskriminierungen: In der Partei hatte man es besser
Mein Großvater erzählte, dass er im Krieg war – obwohl er mit seinem Jahrgang (1905) zum damaligen Zeitpunkt, eigentlich als zu alt eingestuft war. Er war bei der Post – und sein jüngerer Post- Amts- Chef bekam eine Einberufung.
Der Post- Amts- Chef war bei der Partei – mein Großvater nicht (war vorher CS und nachher ÖVP).
Der Post- Amts- Leiter ließ seine Partei- Beziehungen spielen – seine Einberufung wurde aufgehoben – dafür bekam mein Großvater einen Einberufungs- Befehl – und diente – 4 Jahre, an der Ost- Front (Ukraine- Fronten, dann beim Rückzug Jugoslawien- Front, all das).
Er hat überlebt – ABER – ist ständig mit Kriegs- Alp- Träumen aufgewacht (aus dem Schlaf hochgeschreckt – muss man gesehen haben – nicht schön).
Das Erlebte hat ihn Zeit seines Lebens nicht mehr los gelassen – und nie wieder ruhig schlafen lassen.
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>Ausgrenzung und Normalität<. Anmerkungen zur >Singer Debatte< vor dem Hintergrund der faschistischen Ausgrenzungs- und Vernichtungspolitik
Der Blick auf die Geschichte der NS-Ausgrenzungs- und Vernichtungspolitik zeigt, daß sich die Maßnahmen des NS-Staates gegen soziale Randgruppen zwar unmittelbar gegen die definierten Zielgruppen – seien es nun Opfer der Zwangssterilisation, Homosexuelle oder “Arbeitsscheue und Gemeinschaftsfremde” – richteten, als perspektivisches Ziel aber durchweg die Bevölkerungsmehrheit ausersehen war. Dies hatte nicht nur Konsequenzen für die Minderheiten, sondern auch für die Befindlichkeit und die Reaktionen der Bevölkerungsmehrheit.

Diese These soll im folgenden an zwei Beispielen der Verfolgung von Randgruppen verdeutlicht werden, die – im Unterschied zu den Opfern der “Euthanasie” – noch in einen relativ unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerungsmehrheit standen: den Opfern der Zwangssterilisationen und den der Aktionen gegen “Asoziale und Gemeinschaftsfremde”.
https://www.grin.com/document/109399
X
Weiter (eigentlich sollte man sich diese ganze Abhandlung lesen):
Im Zuge dieser bereits 1938 beginnenden Ausdehnung und Verschmelzung der Erfassungs-kategorien wurde die “Asozialität” zur “Gemeinschaftsunfähigkeit” im Rahmen der faschistischen “Volksgemeinschaft” umgearbeitet. Die Konstituierung der “Volksgemeinschaft”, der die überwiegende Bevölkerungsmehrheit freiwillig und nicht etwa gezwungenermaßen angehören wollte, verlief ihrerseits wiederum insbesondere über ideologische Praxen (vgl. Projekt Ideologie-Theorie 1980). Diese Praxen waren sowohl “von oben” inszeniert (vgl. Behrens 1980, 81ff.), als auch durch Selbsttätigkeit “von unten”, als eine Art “Selbstpsychiatisierung” (Haug, 1986, 106) bestimmt. Moral, Gesundheit und Schönheit waren hier die “Hauptstützpunkte”, die wiederum eng verknüpft waren mit der Sexualität, als zentralem “Übungsfeld der Selbst/ Beherrschung” (Haug 1986, 126).
Die Individuen unterwarfen sich diesen Praxen jedoch nicht nur aus freien Stücken. Die Notwendigkeit des Lebens in der Klassengesellschaft mit ihren Marktgesetzen und ihren ideologischen Ordnungen zwangen sie dazu. Durch den Nachweis des Schönen, Gesunden, Adretten, Empfehlenswerten, kurz des “Nicht-Jüdischen” gaben sie das “Gebrauchwertversprechen ihrer Ware Arbeitskraft” (Haug 1987, 161).
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Das lässt sich von der Mehrheit der mit der Diagnose „abweichendes Sozialverhalten“ Deportierten und Getöteten – etwa den 10 000 bei der „Aktion Arbeitsscheu Reich“ im Sommer 1938 verhafteten arbeits- und wohnungslosen Männern – nicht sagen. In der Regel ist es diesen Opfern nationalsozialistischer Verfolgung nicht gelungen, nach der Befreiung in der Mehrheitsgesellschaft wieder Fuß zu fassen. Die Nachkriegsgesellschaft begriff die Sanktionen des NS-Staats, da sie in einer langen Tradition standen und nach 1945 im Prinzip fortgesetzt wurden, nicht als Spezifikum nationalsozialistischer Ideologie und Politik und verweigerte die Anerkennung und Entschädigung des Unrechts.
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/minderheiten-als-staatsfeinde-verfolgt-von-den-nazis-diskriminiert-in-der-nachkriegszeit/14791722.html
???
Ist Impf- Verweigerung, wegen Impf- Stoff- Skepsis, ein „abweichendes Sozialverhalten“?
Ja:

Zu drastischer Inszenierung griff FPÖ-Chef Herbert Kickl, er tat in einer Aussendung kund, Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) wegen Verhetzung anzeigen zu wollen. Kickl stört sich an ihren Aussagen, wonach “die Zeit der Solidarität mit jenen, die sich aus fadenscheinigen Gründen nicht impfen lassen wollen, abgelaufen” sei. Köstinger betreibe eine “Spaltung der Gesellschaft”, dieses Verhalten sei “nicht mehr länger tolerierbar, weshalb ich mich dazu entschlossen habe, Anzeige wegen Verhetzung zu erstatten”, führte Kickl aus. Der Wiener FPÖ-Chef Dominik Nepp wiederum kündigte für den morgigen Freitag Protestaktionen “gegen die schwarz-rot-grüne 2G-Diktatur” an.
https://www.diepresse.com/6059511/verhetzung-von-ungeimpften-kickl-zeigt-koestinger-an

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Hitler wurde am 30. Jänner 1933 Reichskanzler.
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Phase 1: ab 30. Jänner 1933
Hitler wird Reichskanzler, =beginnt sofort
mit hart- brutalen Unterdrückungen
und Säuberungen, zur Macht- Sicherung
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Für Jene die sich genauer damit auseinandersetzen wollen / interessant:
https://www.verfassungen.de/de33-45/verf33-l2a.htm

Weitergehend:   Mit Verordnungen in die Diktatur – und nicht nur das:
Mit Verordnungen auch die Todesstrafe umgesetzt – sic!
Y / Ein Beispiel von einigen:
Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942 (RGBl. I S. 174)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_42T1_038_0174.jpg
Anmerkung: Todesstrafe für Verbrecher die sich als Polizei oder Wehrmacht ausgeben.
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Hitler wurde am 30. Jänner 1933 Reichskanzler.
Regieren konnte er noch nicht, DENN, er hatte keine Mehrheit im Reichstag (der Versuch eine Koalition mit den bürgerlichen zu bilden misslang).
///
Verordnungen – führten in die Diktatur:
Hitler war clever – er wusste wie er trotzdem regieren konnte / Hitlers Trick:
Er regiert über Verordnungen, die der Reichspräsident erlässt. Keine Gesetze, nur Verordnungen (wie auch der Ö- Gesundheitsminister mit Verordnungen regiert).
Der willige Reichspräsident Hindenburg, macht, was Hitler möchte.
Y
Kurz wurde als Mini- Hitler bezeichnet. Regime- Gesundheits- Minister Mückstein (Verordnungen bestimmen seine Polit- Ausführungs- Agenden) darf man als Hitler- Mechanismen- Umsetzer bezeichnen.

2 Tage nach Hitlers Amts Antritt als Reichskanzler / Auflösung des Reichstags (= Neuwahlen)
///
Verordnung des Reichspräsidenten über die Auflösung des Reichstags.   Vom 1. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/aufl-rt.html
Anmerkung: Reichstags- Auflösung / Neuwahl- Anordnung
///
Verordnung über die Neuwahl des Reichstags.   Vom 1. Februar 1933 *).   http://www.documentarchiv.de/ns/neuwahl-rt.html
Anmerkung: Wahl- Datum 5. März wird verordnet
///
Am gleichen Tag – Änderung des Wahlrechts:
Verordnung des Reichspräsidenten über Änderung des Reichswahlgesetzes.    Vom 2. Februar 1933*.
http://www.documentarchiv.de/ns/wahlges-aendr.html
Anmerkung: Wahl- Rechts- Änderung
X
Verordnung zur Durchführung des Reichswahlgesetzes.   Vom 3. Februar 1933*.
http://www.documentarchiv.de/ns/wahlges-drchf.html
X
Verordnung zur Reichstagswahl.   Vom 6. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/neuwahl-rt_vo.html

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Verordnungen – führten in die Diktatur:
Noch vor der Reichstagswahl vom 5. März 1933 / Verordnungen (Publikations- Demonstrations- Verbote, etc.):

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes.   Vom 4. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk.html
Anmerkung: Versammlungs- und Publikations- Einschränkungen bzw. Verbote
X
Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes. Vom 4. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk01.html
Anmerkung: Führung des Staats- Apparates und Publikations- Verbots- Prüfung
X
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes.   Vom 7. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk02.html
Anmerkung: Gerichtsverordnung zu Publikations- Verboten
X
Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes.   Vom 7. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk03.html
Anmerkung: Führung des Staats- Apparates
X
Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen.   Vom 21. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/verbot-kpddemo.html
Anmerkung: Demonstrations- Verbot /// Man sollte sich nicht an KPD- Demo- Verbot- aufhängen – – – sondern daran dass es per Verordnung gewissen Parteien verboten war zu demonstrieren = gestern die KPD und SPD – – morgen die MFG oder FPÖ.

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Die berühmte (demokratisch legitimierte) Reichstags- Brand- Verordnung:

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat.   [“Reichstagsbrandverordnung”]   Vom 28. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/rtbrand.html

Jene Teile der Reichs- Tags- Brand- Verordnung, die die Verfassung betreffen:
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig
http://documentarchiv.de/ns/rtbrand.html
Schauen Sie mal – was hier im Rahmen der Verordnung außer Kraft gesetzt wurde:
Weimarer Verfassung:
http://documentarchiv.de/wr/wrv.html
§§§
Artikel 114
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
(2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
X
Artikel 115
(1) Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
X
Artikel 117
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
X
Artikel 118
(1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
(2) Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.
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Artikel 123
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
X
Artikel 124
(1) Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
X
Artikel 153
(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.
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>>> Die außer Kraftsetzung von Artikel 153 wurde erstmals bei der Enteignung von KPD und SPD angewandt – und später auch bei nicht- Ariern (Juden und andere).

Ö- Corona- Verordnungen – wo ist der Unterschied?
Österreich agiert bei Corona exakt nach den Vorgaben der Reichs- Brand- Verordnung von 1933.
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Der Lockdown= Freiheits- Entzug für Un- Geimpfte, die der Gesundheitsminister selbst, als Schutzmaßnahme für die Un- Geimpften bezeichnet (=Schutzhaft), und vieles mehr, ist nur möglich, weil man all das in Österreich als außer Kraft sieht, was bereits mit der Reichs- Brand- Verordnung von 1933 (das war wohl die Vorlage für die Ö- Verordnungen) außer Kraft gesetzt wurde.
Die Nazis waren zumindest so offen, dies mit einer Verordnung zu machen – bei uns wird das einfach so gemacht – Verfassung / Gesetze / alles egal.
???>>>Schon interessant:
Über den Sommer hat man sich nicht um Corona gekümmert, dann im Herbst sind die Inzidenzen auf einmal explodiert (fast könnte man sagen, ein Corona- Flächen- Brand / kein Reichstags- Brand) und dann kamen die Corona- Not- Verordnungen des Gesundheits- Ministers (die Kopien der alten Reichs- Brand- Verordnungen waren und sind).
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Natürlich ist dies alles Zufall – völliger Zufall – hier waren die zufälligsten aller zufälligen Zufälle am Werk.
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Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe.   Vom 28. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/hochverrat_vo.html
Anmerkung: Hochverrat / Verschärfung (Polit- Gegner- “in den Griff bekommen”)
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Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen.   Vom 18. März 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/hochverrat-landesverrat-beschleunig_vo.html
Anmerkung: Vereinfachung / Beschleunigung von Hochverrats- Prozessen

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Das Wahlergebnis:
5. März 1933: Reichs- Tags- Wahl
Man beachte: Der Reichstags- Brand war am 27. Februar 1933 / die Reichstagswahl war am 5. März 1933 – also 1 Woche später. Der Brand hat irgendwie gut gepasst – finden Sie nicht?
Das Wahlergebnis:
https://de.wikipedia.org/wiki/Reichstagswahl_M%C3%A4rz_1933
Die Wahl fand gut fünf Wochen nach der Machtergreifung Adolf Hitlers, d. h. seiner Ernennung zum Reichskanzler am 30. Januar, statt und war aufgrund der Auflösung des Reichstags am 1. Februar notwendig geworden. Begründet wurde dies damit, dass es nicht gelungen war, eine Koalition aus NSDAP und Zentrumspartei zu bilden. Am Abend des 1. Februar hielt Hitler eine Rundfunkrede, in der er sich über „vierzehn Jahre Marxismus“ in Deutschland echauffierte.
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Demokratisch legitimierter Wähler- Auftrag:
Demokratisch legitimierte Wahl- Legislatur- Periode
vom 5. März 1933 bis 4 März 1937 / 24:00 Uhr

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Sofort nach der Reichstags- Wahl:

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Ausschaltung von KPD und SPD (mit Abstimmung + Verordnung)
und Einzug von deren Vermögen (mit Gesetzen):

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Noch bevor die ersten Juden enteignet wurden (das passierte erst ab 1938), wurden KPD und SPD – zuerst in den Untergrund gedrängt – und dann enteignet.

Man beachte: Mit (demokratisch legitimierten – sic!) Verordnungen wurden beide Parteien „politisch eliminiert“ – und mit (demokratisch legitimierten – sic!) Gesetzen, deren Vermögen eingezogen.
Die Verordnung – als das wirksamere Mittel.
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Am 5. März war Reichstags- Wahl- bereits 3 Tage später die erste Sitzung des neuen Reichstags, in dem dies als Erstes beschlossen wurde (=alles demokratisch legitimiert – sic!):
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8. März 1933:  Die von der KPD gewonnenen Reichstagsmandate werden dieser aberkannt; diese Parlamentssitze gelten als erloschen.
https://de-academic.com/dic.nsf/dewiki/403144
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Die KPD mit ihren Nebenorganisationen wurde nie offiziell verboten. Ihre Reichstagsmandate wurden auf Grundlage der „Reichstagsbrandverordnung“ am 8. März 1933 annulliert, das Vermögen der Partei aufgrund des Gesetzes über die Einziehung des kommunistischen Vermögens vom 26.5.1933 beschlagnahmt (RGBl. 1933, Nr. 55). Ihr – eher theoretisches – Ende fanden die Parteien im Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933.
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Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens.   Vom 26. Mai 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/kpdvermgn.html
Anmerkung: Einziehung des KPD- Vermögens
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Verordnung zur Sicherung der Staatsführung.   Vom 7. Juli 1933 *).
http://www.documentarchiv.de/ns/stfrng_vo.html
Anmerkung: Entfernung der SPD aus Reichstag und den Landes- Parlamenten
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Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens.   Vom 14. Juli 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/parteivermgn.html
Anmerkung: Einziehung des SPD- Vermögens

Die KPD mit ihren Nebenorganisationen wurde nie offiziell verboten.
Man beachte: Dies gilt auch für die SPD:
Die SPD mit ihren Nebenorganisationen wurde nie offiziell verboten.
Beide Parteien wurden durch Unterdrückungs- und Terror- Maßnahmen des Regimes ausgeschaltet.
Y
Was man beachten sollte:
Man braucht kein offizielles juristisches Verbot, um politische Gegner auszuschalten / es genügen gut gezielte politische Maßnahmen begleitet von Repressions- und Terror- Maßnahmen.
Y
An Demokraten wie MFG und FPÖ: Das sollte zu denken geben – meinen Sie nicht auch?

Man beachte: Durch den Einzug des Partei- Vermögens nahm man den Parteien die Arbeits- Grundlage: Keine Partei- Angestellten mehr (weil kein Geld zum bezahlen), keine Partei- Lokale mehr, und so weiter.
Man hat so die Parteien ihrer Arbeits- Strukturen beraubt – und damit de facto ausgeschaltet.

Aktuelle deutsche Entwicklung:
Wer nur doppelt geimpft oder genesen ist, braucht einen zusätzlichen negativen Test für den Zutritt zum Plenarsaal oder zu Ausschusssitzungen. Geboosterte oder Genesene mit doppelter Impfung brauchen diesen nicht.
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-bundestag-2g-plus-100.html
Nochmal – Was man beachten sollte:
Man braucht kein offizielles juristisches Verbot, um politische Gegner auszuschalten / es genügen gut gezielte politische Maßnahmen begleitet von Repressions- und Terror- Maßnahmen.
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Ausschaltung der von KPD und SPD beherrschen Gewerkschaften:
NAZI- Neu- Ordnung der Arbeitnehmer- Vertretung
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Mit der KPD/SPD- Ausschaltung zusammenhängend / de facto untrennbar verbunden:
Ausschaltung der Gewerkschaften (die KPD/SPD beherrscht waren)

Gesetz über Treuhänder der Arbeit.   Vom 19. Mai 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/trh-arbeit.html
Anmerkung: Treuhänder der Arbeit ersetzen Gewerkschaften
X
Gesetz über die Einführung eines Feiertags der nationalen Arbeit.   Vom 10. April 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/feiertag1933_ges.html
Anmerkung: Der 1. Mai ist der Feiertag der nationalen Arbeit.
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Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit.   Vom 20. Januar 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/nat-arbeit.html
Anmerkung: Volle Regelung / langes Gesetz / sollte man lesen
Y
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.   Vom 1. März 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/nat-arbeit_vo01.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
Y
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.   Vom 10. März 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/nat-arbeit_vo02.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
Y
Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches.   Vom 26. Februar 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/arbeitsbuch_ges.html
Anmerkung:  Um die zweckentsprechende Verteilung der Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten, wird ein Arbeitsbuch eingeführt.
Y
Anmerkungen: Die Verordnungen 3-9 kann man sich ausheben und ansehen.
Y
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.   Vom 4. März 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/nat-arbeit_vo10.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
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Gesetz über die Feiertage.   Vom 27. Februar 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/feiertag1934_ges.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
Y
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage.   Vom 16. März 1934*).
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/feiertag1934_vo.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
Y
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage.   Vom 1. April 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/feiertag-aender_vo.html
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Arbeitslose / Asoziale / Regime- Gegner /
in den Reichs- Arbeits- Dienst (=”Umerziehungs- Lager”):
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Reichs- Arbeits- Dienst= US- Erfindung
(CCC= als Teil von Roosevelts New Deal):
The Civilian Conservation Corps (CCC) was a voluntary public work relief program that ran from 1933 to 1942 in the United States for unemployed, unmarried men ages 18–25 and eventually expanded to ages 17–28.[1] Robert Fechner was the first director of this agency, succeeded by James McEntee following Fechner’s death. The CCC was a major part of President Franklin D. Roosevelt’s New Deal that supplied manual labor jobs related to the conservation and development of natural resources in rural lands owned by federal, state, and local governments. The CCC was designed to supply jobs for young men and to relieve families who had difficulty finding jobs during the Great Depression in the United States. Largest enrollment at any one time was 300,000. Through the course of its nine years in operation, three million young men took part in the CCC, which provided them with shelter, clothing, and food, together with a wage of $30 (equivalent to $600 in 2020) per month ($25 of which had to be sent home to their families)
https://en.wikipedia.org/wiki/Civilian_Conservation_Corps
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Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst.   Vom 13. Dezember 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/rad-fr_ges.html
Anmerkung:  Die Angehörigen des Freiwilligen Arbeitsdienstes unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften, die der Reichsminister des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars für den Freiwilligen Arbeitsdienst erläßt.
Y
Dienststrafordnung für die Angehörigen des Freiwilligen Arbeitsdienstes.   Vom 8. Januar 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rad_do.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
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Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs.   Vom 26. Februar 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/finanzausgl_ges.html
Anmerkung:   Im Hinblick auf die Vorbelastung des Reichs durch Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung werden die Anteile der Länder an den folgenden Reichssteuern für das Rechnungsjahr 1935 um zwei Drittel gekürzt, …
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Reichsarbeitsdienstgesetz.   Vom 26. Juni 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rad_ges.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen / u. a.:
(1) Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(2) Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen.
Y
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Dauer der Dienstzeit und die Stärke des Reichsarbeitsdienstes.   Vom 27. Juni 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rad_erl.html
Anmerkung:
Die Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst beträgt bis auf weiteres ein halbes Jahr.
Die Stärke des Reichsarbeitsdienstes wird für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 1. Oktober 1936 auf durchschnittlich 200.000 Mann einschließlich Stammpersonals festgesetzt.
Y
Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes.   Vom 27. Juni 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rad_vo01.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen
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Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Reichsarbeitsführer im Reichsministerium des Innern.   Vom 30. Januar 1937.
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/reichsarbeitsfuehrer_erl.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen
Dem Reichsarbeitsführer wird neben seinen Aufgaben als Führer des Reichsarbeitsdienstes zugleich die Leitung und Bearbeitung aller Angelegenheiten des Reichsarbeitsdienstes im Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern übertragen.
Der Reichsarbeitsführer ist dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern persönlich und unmittelbar unterstellt.
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Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Wachdienst im Reichsarbeitsdienst.   Vom 15. Januar 1937.
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/rad-wachdienst_vo.html
Anmerkung:  Sollte man zur Gänze lesen.

Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes vom 12. März 1940 (RGBl. I S. 485)
https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783112404348-011/html
Anmerkung: Verweigerung, Aufwiegelung, Fahnenflucht, etc.
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NAZI- Deutschland: Der Staat ist nach und nach
in der Partei aufgegangen – und nicht die Partei im Staat – sic!
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Interessant – eines der ersten Gesetze – die Volks- Abstimmung:
Volks- Entscheide gab es schon in der Weimarer Republik:
Gesetz über den Volksentscheid.   Vom 27. Juni 1921.
http://www.documentarchiv.de/wr/1921/volksentscheid_ges.html
Y
Dieses Gesetz war den Nationalsozialisten nicht genehm – es musste geändert werden.
Gesetz über Volksabstimmung.   Vom 14. Juli 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/volksabstimmung_ges.html
Anmerkung: (1) Die Reichsregierung kann das Volk befragen, ob es einer von der Reichsregierung beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder nicht.
(2) Bei der Maßnahme nach Abs. 1 kann es sich auch um ein Gesetz handeln.
???
Und die erste Volks- Abstimmung nach neuer Vorschrift? Schauen Sie mal:
Y
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.   Vom 1. August 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/stobrhpt.html
Anmerkung:  Als Hindenburg im Sterben lag: Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt.
X
Nachricht vom Ableben des Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg.   [Vom 2. August 1934.]
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/reichspraesident-hindenburg-tod_nchr.html

Kundgebung der Reichsregierung an das deutsche Volk!  Vom 2. August 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/an-das-deutsche-volk_prkl.html
Anmerkung: Statement zum Tod Hindenburgs

Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934.   Vom 2. August 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/staatsoberhaupt-deutschen-reichs_erl.html
Anmerkung:  Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.
Y
Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung.   Vom 2. August 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/staatsoberhaupt-volksabstimmung_bschl.html
Anmerkung:  Entsprechend dem Wunsche des Führers und Reichskanzlers beschließt die Reichsregierung, am Sonntag, dem 19. August 1934, eine Volksabstimmung über das Reichsgesetz vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747) herbeizuführen
Y
Verordnung zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.   Vom 3. August 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/staatsoberhaupt-volksabstimmung_vo.html
Y
Erste Verordnung zur Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs (Abstimmungsverordnung).   Vom 3. August 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/staatsoberhaupt-volksabstimmung_vo01.html
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Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt.   Vom 2. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/rkmsr-luftf.html
Anmerkung:  Für die Luftfahrt wird ein Reichskommissar für die Luftfahrt bestellt. Er untersteht dem Reichskanzler und hat seinen Sitz in Berlin. Er gilt als oberste Reichsbehörde.

Erlaß über den Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt.   Vom 30. Januar 1937.
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/generalbauinspektor_erl.html
Anmerkung: Zur planvollen Gestaltung des Stadtbildes der Reichshauptstadt Berlin wird ein Generalbauinspektor eingesetzt.
Der Generalbauinspektor wird vom Führer und Reichskanzler ernannt. Er untersteht ihm unmittelbar und führt die Bezeichnung “Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt”.

Bekanntmachung über die Ausprägung von Reichssilbermünzen im Nennbetrage von 2 und 5 Reichsmark.   Vom 16. März 1934.
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/muenzen1934.html
Anmerkung: Hakenkreuze für Münzen

Erlaß des Führers und Reichskanzler über die Einberufung einer verfassunggebenden Generalsynode der Deutschen Evangelischen Kirche.   Vom 15. Februar 1937.
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/generalsynode_erl.html
Anmerkung:  Nachdem es dem Kirchenausschuß nicht gelungen ist, eine Einigung der kirchlichen Gruppen der Deutschen Evangelischen Kirche herbeizuführen, soll nunmehr die Kirche in voller Freiheit nach eigener Bestimmung des Kirchenvolkes sich selbst die neue Verfassung und damit eine neue Ordnung geben.
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Gesetz gegen die Neubildung von Parteien.   Vom 14. Juli 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/parteiverbot.html
Anmerkung: Die NSDAP wird zur einzig zulässigen Partei Deutschlands erklärt (mit Verbot, andere Parteien zu bilden).

Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.  Vom 1. Dezember 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/partei-staat.html
X
1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.  [Vom 23. März 1934.]
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/partei-staat-durchfuehr_vo01.html
X
1. Ausführungsbestimmung zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.   [Vom 24. März 1934.]
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/partei-staat-durchfuehr_abst01.html
X
2. Ausführungsbestimmung
zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.   [Vom 12. Mai 1934.]
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/partei-staat-durchfuehr_abst02.html
Anmerkung: NSDAP Schatzmeister und Kassenwarte
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Gesetz über den “Zweckverband Reichsparteitag Nürnberg”.   Vom 29. März 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/reichsparteitag-nuernberg_ges.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
Zur Errichtung und Unterhaltung sowie zum Betriebe der Anlagen, Gebäude und sonstigen Einrichtungen für den Reichsparteitag in Nürnberg wird ein Zweckverband gebildet. Mitglieder des Zweckverbandes sind die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, das Deutsche Reich, das Land Bayern und die Stadt Nürnberg.
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.   Vom 29. März 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/partei-staat_vo.html
Y
Erste Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.   Vom 29. April 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/partei-staat-durchfuehr_abst01.html
Y
Zweite Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.   Vom 29. April 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/partei-staat-durchfuehr_abst02.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen
Y
Dritte Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.  Vom 5. Dezember 1935.
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/partei-staat-durchfuehr_abst03.html
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Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.   Vom 7. April 1937
https://www.verfassungen.de/de33-45/partei37.htm
Y
Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.   Vom 12. Dezember 1942
https://www.verfassungen.de/de33-45/partei42.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen
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Das Partei- Symbol Hakenkreuz wurde zum Staats- Symbol
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Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole.   Vom 19. Mai 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/schutz-nationale-symbole_ges.html
Y
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole.   Vom 23. Mai 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/schutz-nationale-symbole_vo.html
Anmerkung: Sowohl Gesetz wie Verordnung sollte man zur Gänze lesen

Reichsflaggengesetz. [Eines der drei “Nürnberger Gesetze”]   Vom 15. September 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/flaggen1935_ges.html
Anmerkung: Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot. / Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
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Erlaß des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung.    Vom 12. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/flaggen.html
Anmerkung: De facto wurde Schwarz-Rot-Gold außer Kraft gesetzt
X
Verordnung über die Hoheitszeichen der Wehrmacht.   Vom 14. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/hz-wm.html
Anmerkung: Wieder- Einführung der Reichs- Kriegs- Flagge für die Wehrmacht
X
Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.   Vom 31. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/flaggen02.html
Anmerkung: Schwarz-Weiß-Rot wird für Dienstflaggen eingeführt
X
Zweite Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.   Vom 22. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/flaggenfuehrung-vorl_vo02.html
Anmerkung: Reichs- Dienst- Flaggen in Schwarz-Weiß-Rot
X
Dritte Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.   Vom 16. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/flaggenfuehrung-vorl_vo03.html
Anmerkung: Handelsflagge mit Eisernem Kreuz wird außer Kraft gesetzt
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Erlaß über das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kauffahrteischiffen.   Vom 29. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/kauffahrteischiffe-hakenkreuzflagge_erl.html
Anmerkung: Neben der Schwarz-Weiß-Rot- Flagge ist die Hakenkreuz- Flagge zu hissen.

Erlaß über das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern.   Vom 10. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/deutsche-hoheitszeichen-schiffe_erl.html
Anmerkung / interessant / Partei- Flagge normalerweise über Staats- Flagge: 2. Heringslogger setzen mit Rücksicht auf die Besegelung dieser Schiffe die schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge am Signalstag, und zwar ausnahmsweise die schwarz-weiß-rote Flagge über der Hakenkreuzflagge.

Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen.   Vom 20. Dezember 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/flaggen-kauffahrteischiffe_vo.html
Anmerkung: Schwarz-Weiß-Rot und Hakenkreuz-Flagge

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Das „Ermächtigungs- Gesetz“
Sehr bedeutend – aber bei weitem nicht „für alles“ verantwortlich

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Am 5. März waren die Reichstags- Wahlen, dann kam es zur Bildung einer Koalitions- Regierung – die dann gleich mit Verordnungen abgesichert wurde (beachten Sie die Titel der Verordnungen “gegen die Regierung der nationalen Erhebung.”

Verordnungen – führten in die Diktatur:

Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung.   Vom 21. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/gg-ang-nat-reg.html
Anmerkung: Schutz der Regierung vor kritischen Medien- Berichten
X
Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten.   Vom 21. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/sondergerichte-bildung_vo.html
Anmerkung: Sondergerichte, die im Schnellverfahren kritische Publikationen und Anti- Regierungs- Demonstranten verbieten/verurteilen sollten (schauen Sie sich an, was im Rahmen der Struktur / 3 Verordnungen betroffen / abgeurteilt werden sollte / und wurde).

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Das berühmte (demokratisch legitimierte) Ermächtigungs- Gesetz:

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. [“Ermächtigungsgesetz”]   Vom 24. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/ermaecht.html
Anmerkung: Das oft zitierte “Ermächtigungs- Gesetz”
Y
Hier Hitlers Rede im Reichstag dazu (sollte man sich anhören – und mit den Reden vergleichen, die aktuell im Ö- Nationalrat zum Thema Impf- Pflicht gegeben werden):
https://archive.org/details/19330323AdolfHitlerReichstagsredeGesetzZurBehebungDerNotVonVolkUndReichErmaechtigungsgesetz6m51s
X
Stellungnahme des Abg. Wels für die Sozialdemokratische Partei zum Ermächtigungsgesetz   vom 23.03.1933
http://www.documentarchiv.de/ns/rde_emg_wels.html
Sollte man lesen – beeindruckend
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Das “Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich” (“Ermächtigungsgesetz”) wurde mit den 444 Stimmen der NSDAP und der Konservativen verabschiedet, nur die 94 Abgeordneten der SPD votierten dagegen. Die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) waren nicht mehr vertreten. Auf Basis der Reichstagsbrandverordnung waren ihre Mandate bereits am 8. März 1933 annulliert worden.
Mit dem Ermächtigungsgesetz hatte sich die parlamentarische Demokratie in Deutschland selbst ausgeschaltet. Das zunächst auf vier Jahre verabschiedete Regelwerk wurde 1937, 1939 sowie 1943 verlängert und bildete bis Mai 1945 die rechtliche Grundlage der NS-Gesetzgebung.
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Ermächtigungs- Gesetz / Betrifft jedoch nicht die Wahlen:
Das Ermächtigungs- Gesetz berechtigt NICHT dazu, die Turnus- mäßigen Wahlen auszusetzen.
Y
Freie demokratische Wahlen – nach Weimarer Verfassung und Gesetz – hätten also spätestens bis zum 4. März 1937 stattfinden müssen. Da dies nicht geschah, ist de jure das demokratische Wahl- Mandat per 4. März 1937 – 24:00 Uhr ausgelaufen, und somit die demokratische Legitimierung der NSDAP- Reichs- Regierung ausgelaufen.
Ab diesem Zeitpunkt gab es keine demokratische Legitimität mehr – sondern de jure klar eine Diktatur.
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Jene Teile des Gesetzes, die die Verfassung direkt betreffen:
1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 II und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
https://www.wasistwas.de/archiv-geschichte-details/das-ermaechtigungsgesetz-ende-der-deutschen-demokratie.html
Schauen Sie mal – was hier im Rahmen des Gesetzes außer Kraft gesetzt wurde:
Weimarer Verfassung:
http://documentarchiv.de/wr/wrv.html
§§§
Schauen Sie mal – was hier im Rahmen des Gesetzes außer Kraft gesetzt wurde:
§§§
Artikel 85
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz festgestellt.
X
Artikel 87
(1) Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.

Artikel 68
(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
(2) Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
X
Artikel 69
(1) Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.
(2) Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen.
X
Artikel 70
(1) Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.
X
Artikel 71
(1) Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
X
Artikel 72
(1) Die Verkündung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.
X
Artikel 73
(1) Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.
(2) Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
(3) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.
(4) Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.
(5) Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz. [Vgl. dazu Reichsgesetz über den Volksentscheid (27.06.1921)]
X
Artikel 74
(1) Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
(3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.
X
Artikel 75
(1) Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
X
Artikel 76
(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.
X
Artikel 77
(1) Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.

Bedeutet: Die Gesetze müssen nicht der Verfassung entsprechen – stehen über der Verfassung.
Exakt was das Impf- Pflicht- Gesetz ist: Völkerrechts- Bruch, Verfassungs- Bruch, Gesetzes- Bruch.
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Die Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes 1937:
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.   Vom 30. Januar 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/ermaechtigungsgesetz-verl_ges.html
Verlängerung = wurde noch VOR Ablauf der demokratischen Legislatur- Periode (=4. März 2937 / 24.00 / das Ermächtigungs- Gesetz wäre eigentlich – 4 Jahre Gültigkeit – noch bis 21.März 1937 gültig gewesen) verlängert.
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Beachten Sie, dass mit dem Ermächtigungs- Gesetz, nun nicht mehr nur Verordnungen (sie waren aber auch nach dem Ermächtigungs- Gesetz das Haupt- Mittel des Terrors), sondern Gesetze erlassen wurden (weil das Ermächtigungs- Gesetz dahingehend die Ermächtigungen ermöglicht / erteilt hatte, Gesetze zu erlassen).
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Erlaß über die Errichtung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda.   Vom 13. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/propaganda.html
Anmerkung: Errichtung des Ministeriums
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Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda.   Vom 30. Juni 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/propaganda_vo.html
Anmerkung: Lange Liste – sollte man lesen

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Das berühmte (demokratisch legitimierte) „Lex Lubbe“ Todes- Urteils- Gesetz:

Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.
[“Lex van der Lubbe”]   Vom 29. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lexvl.html
Anmerkung: Nochmalige Verschärfung der Todesstrafe (noch leichter zu verhängen – schneller zu vollziehen) – nachdem die Todesstrafe in vorangegangenen Verordnungen laufend verschärft wurde (sehen Sie in obigen Verordnungen jeweils die Todes- Strafen- Bestimmungen).
X
Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten.   Vom 4. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/abw-pol-gewalt.html
Anmerkung: Ziel war es hier, die Todesstrafe für Straftatbestände einzuführen/anzuwenden, die man leicht jemanden unterschieben konnte.

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Macht- Sicherung durch Nationalsozialistische Säuberungen:
Ausschaltung der kritisch / unerwünschten Reichs- Bediensteten
Gleichschaltung des Reichs- Staatsapparates
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Die Beamten- Gesetze dienten dazu, um unliebsame Polit-(SPD, KPD; etc.) und Bevölkerungsgruppen (nicht- Arier / = ALLE nicht- Arier (auch Juden) aus dem Staats- Verwaltungs- Apparat entfernen zu können (und den Staatsapparat mit NS- Gefolgsleuten zu durchsetzen).

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Anmerkung:   Sollte man sich alles lesen (teilweise zu umfangreich für Kurz- Darstellungen)
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Politische Gegner des Nationalsozialismus („Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten“) sollten in den Ruhestand versetzt oder aus dem Dienst entlassen werden.
Ferner sollten Beamte entlassen werden, die nach 1918 in ihren Beruf eingetreten waren, ohne die für die Laufbahn übliche Vorbildung nachweisen zu können. Diese wurden im Sprachgebrauch der nationalsozialistischen Propaganda als „Parteibuch-Beamte“ bezeichnet.
Als „Beamte nichtarischer Abstammung“ galten nach § 3 (1) der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ schon diejenigen, die nur einen jüdischen Großelternteil im Stammbaum hatten (im Gegensatz dazu wurden „Vierteljuden“ nach den Nürnberger Gesetzen ab 1935 den „Deutschblütigen“ zugerechnet). Sie konnten nunmehr entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Nach § 3 (2) sollten jedoch „nichtarische“ Beamte im Dienst belassen werden, wenn sie schon vor August 1914 verbeamtet worden waren. Auch wenn der eigene Sohn oder Vater im Ersten Weltkrieg als Soldat gefallen war, blieb ein jüdischer Beamter von Entlassung verschont. Die Ausnahmeregelung galt gleichfalls für „Frontkämpfer“ (s. Frontkämpferprivileg). Alle im Beamtenstatus befindlichen Personen mussten von nun an den sogenannten Ariernachweis erbringen, der belegen sollte, dass der Beamte keine Vorfahren jüdischer Religionszugehörigkeit hatte. Die Ausnahmeregelungen wurden durch die Nürnberger Gesetze aufgehoben. Jüdische Beamte, die noch ihren Beruf ausüben konnten, wurden spätestens zum 31. Dezember 1935 gekündigt.
Nach § 6 des Gesetzes konnten Beamte außerdem „zur Vereinfachung der Verwaltung“ ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Die freiwerdenden Planstellen sollten nicht wieder besetzt werden.
In rascher Folge wurden zahlreiche Durchführungsverordnungen erlassen, durch die auch Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst sowie bei Reichsbank und Reichsbahn einbezogen wurden.[1]
Ein Ruhegehalt wurde nicht allen Gruppen der Zwangspensionierten zugestanden.[2] Die gewährten Ruhestandsbezüge wurden 1938 durch die „Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ reduziert.

Auswirkung
Das im Paragraf 3 verankerte Frontkämpferprivileg hatte der Reichspräsident Paul von Hindenburg in einem Schreiben an Adolf Hitler als Ausnahmeregelung eingefordert.[4] Entgegen der vorurteilshaften Einschätzung der Nationalsozialisten erfüllte eine erhebliche Anzahl jüdischer Beamter diese Bedingungen. Vermutlich konnte daher zunächst fast die Hälfte der rund 5.000 jüdischen Beamten noch im Dienst verbleiben.[5] Später wurde mit der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 14. November 1935 der Beamtenstatus an eine neugeschaffene Reichsbürgerschaft gebunden, die „Deutschblütigen“ vorbehalten war: Damit mussten restlos alle jüdischen Beamten Ende 1935 ausscheiden.
Schon in der Weimarer Republik hatte es Maßnahmen gegeben, um durch Stellenabbau die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Die Nationalsozialisten nutzten als Entlassungsgrund diese im Paragrafen 6 vorgesehene Möglichkeit in größerem Ausmaß. So wurde in Hamburg bis zum Jahre 1935 die Entlassung bei 555 von 637 Lehrkräften unter Berufung auf § 6 ausgesprochen. Im gleichen Zeitraum wurden jedoch 468 dieser Stellen wieder besetzt, so dass die angebliche Einsparungsmaßnahme eher Vorwand war, um nationalsozialistisch gesinnte Lehrkräfte einstellen zu können.

Vergleichbare Regelungen
Ebenfalls am 7. April 1933 wurde das „Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ ausgefertigt, das entsprechende Regelungen enthielt. Zur Enttäuschung der Antisemiten mussten reichsweit „nur“ rund 40% der jüdischen Rechtsanwälte ihre Berufstätigkeit beenden, da viele durch das „Frontkämpferprivileg“ geschützt waren.
https://de-academic.com/dic.nsf/dewiki/518041

Auch hier/: In den Verordnungen, sind die wahren Härten verpackt:

Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht.   Vom 1. Dezember 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/vereidigung-beamte-soldaten_ges.html
Anmerkung: Einführung eines (noch nicht) definierten Amtseides für Beamte.

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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 7. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/beamtenges.html
Anmerkung: § 3 Abs. 1: Nicht- arische Beamte (Juden und andere = ALLE nicht- Arier) und politisch unzuverlässige sind in den Ruhestand zu versetzen – sic!
X
Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen.   Vom 7. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum-kuendigung_ges.html
Anmerkung: Über Miet- Kündigungen von gekündigten Staats- Angestellten
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Ergänzungs- Gesetz:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.  Vom 23. Juni 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/beamtenges01.html
Anmerkung:  Paragraphen- Änderungen
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Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 20. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/beamtenges02.html
Anmerkung:   Entlassung von KPD- und SPD- Beamten:
(1) Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der Entlassung kann bei solchen Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben.
(2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen (kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in der Fassung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 23. Juni 1933 und 20. Juli 1933.   Vom 20. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_ges02.html
Anmerkung:   Entlassung/Kündigung von Beamten- Dienst- Verhältnissen / Dienstverträgen mit Kommunisten, nicht- Ariern und sonstig politisch Unzuverlässigen.
Anmerkung: Langes Gesetz – sollte man lesen
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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in der Fassung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 23. Juni 1933, 20. Juli 1933, 22. September 1933 und 22. März 1934.   Vom 22. März 1934[1]
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/berufsbeamtentum_vo02-03.html
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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in der Fassung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 23. Juni 1933, 20. Juli 1933 und 22. September 1933.   Vom 22. September 1933[1]
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_ges03.html
Anmerkung:  Entlassung/Kündigung von Beamten- Dienst- Verhältnissen / Dienstverträgen mit Kommunisten, nicht- Ariern und sonstig politisch Unzuverlässigen
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 22. September 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/beamtenges03.html
Anmerkungen: Präzisierungen / Ergänzungen zum Basis- Gesetz
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Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.  Vom 22. März 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/beamtenges04.html
Anmerkungen: Präzisierungen und Ergänzungen zum Basis- Gesetz
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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 11. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo01.html
Anmerkung: Alle Nicht- Arier  (Juden und andere = ALLE Nicht- Arier) sind zu entlassen (es genügt, wenn ein Elternteil nicht- arisch ist).
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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 4. Mai 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo02.html
Anmerkung: Verträge mit Nicht- Ariern (Juden und andere = ALLE Nicht- Arier) sind zu kündigen
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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933 in der Fassung der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 7. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo02-01.html
///
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933  in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933 und 28. September 1933.   Vom 28. September 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo02-02.html
Anmerkung:  Entlassung/Kündigung von Beamten- Dienst- Verhältnissen / Dienstverträgen mit Kommunisten, Nicht- Ariern und sonstig politisch Unzuverlässigen.
///
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933 in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933, 28. September 1933 und 7. Mai 1934.  Vom 7. Mai 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/berufsbeamtentum_vo02-03.html
///
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933 in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933, 28. September 1933, 7. Mai 1934 und 5. Juni 1934.   Vom 5. Juni 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/berufsbeamtentum_vo02-04.html
Anmerkung: Entlassung / Kündigung von Verträgen mit Nicht- Ariern und politisch Unzuverlässigen
///
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933 in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933, 28. September 1933, 7. Mai 1934, 5. Juni 1934 und 3. Januar 1935.   Vom 3. Januar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/berufsbeamtentum_vo02-05.html
///
Sechste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.   Vom 3. August 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/berufsbeamtentum_vo02-06.html
///
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933 in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933, 28. September 1933, 7. Mai 1934, 5. Juni 1934, 3. Januar 1935, 3. August 1935 und 30. Juni 1938.   Vom 30. Juni 1938[1]
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/berufsbeamtentum_vo02-07.html
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Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933.   Vom 30. Juni 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/rbeamten1933_ges.html
Anmerkung: Sollte man lesen
Wer nicht arischer Abstammung oder mit einer Person nicht arischer Abstammung verheiratet ist, darf nicht als Reichsbeamter berufen werden. Reichsbeamte arischer Abstammung, die mit einer Person nicht arischer Abstammung die Ehe eingehen sind zu entlassen. Wer als Person nicht arischer Abstammung zu gelten hat, bestimmt sich nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern erläßt.
///
Richtlinien zu § 1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433).    Vom 8. August 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/rbeamtenges-1a_rtl.html
Anmerkung:  
(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.
(1) Wer als Reichsbeamter berufen werden soll, hat nachzuweisen, daß er und sein Ehegatte arischer Abstammung sind. Jeder Reichsbeamte, der eine Ehe eingehen will, hat nachzuweisen, daß die Person, mit der er die Ehe eingehen will, arischer Abstammung ist.
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Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten.   Vom 1. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rbeamte_erl.html
Anmerkung: Wer darf welche Beamten ernennen/entlassen
///
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten.  Vom 1. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/lbeamte_erl.html
Anmerkung: Wer darf welche Beamten ernennen/entlassen
///
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der allgemeinen und inneren Verwaltung.   Vom 14. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/beamte_ao.html
Anmerkung: Wer darf welche Beamten ernennen/entlassen
///Anordnung über die Ausübung des Gnadenrechts in Dienststrafsachen.   Vom 21. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/gnade-dstrafe_ao.html
Wer darf bei welchen Beamten das Gnadenrecht ausführen
///
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erlassen des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichs- und Landesbeamten.   Vom 22. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/beamte_bst.html
Anmerkung: Sollte man lesen
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Macht- Sicherung durch Nationalsozialistische Zentralisierung:
Ausschaltung der Länder / Aufbau des Reiches
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Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich.   Vom 31. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich01.html
Anmerkung: Auflösung der Landtage (Neubildung nach Reichstags- Wahl- Ergebnis / keine Wahl im Land selbst), vereinfachte Landes- Gesetzgebung, etc.
X
Erste Verordnung zum vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich.   Vom 5. April 1933 *)
http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich_vo01.html
Anmerkung: Wahlen und Befugnisse

Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats.   Vom 14. Februar 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/ende-rrat.html
Anmerkung:
(1) Der Reichsrat wird aufgehoben. / (2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort

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Das berühmte (demokratisch legitimierte) Reichs- Statthalter- Gesetz:

Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich.   [“Reichsstatthaltergesetz”]   Vom 7. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich02.html
Anmerkung: Installierung der Reichs- Statthalter
X
Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes.   Vom 25. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich02-1.html
Anmerkung: Preußen wird dem Reichskanzler unterstellt
X
Zweites Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes.   Vom 26. Mai 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich02-2.html
Anmerkung: Reichsstatthalter kann Landesregierungen Rechte übertragen
X
Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes.   Vom 14. Oktober 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lndrgleich02-3.html
Anmerkung: Reichsstatthalter / Abberufung

Reichsstatthaltergesetz.   Vom 30. Januar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/lndrgleich03.html
Anmerkung:  Sollte man zur Gänze lesen / u.a.:
(1) Der Reichsstatthalter ist in seinem Amtsbezirk der ständige Vertreter der Reichsregierung.
(2) Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen.
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Gesetz über den Neuaufbau des Reichs.   Vom 30. Januar 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/neu-reich.html
Anmerkung: Totale Polit- Entmachtung der Bundesländer / Zentralisierung
Y
Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs. Vom 2. Februar 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/neu-reich-vo01.html
Anmerkung: Die Wahrnehmung der Hoheitsrechte, die von den Ländern auf das Reich übergegangen sind, wird den Landesbehörden zur Ausübung im Auftrage und im Namen des Reichs insoweit übertragen, als das Reich nicht allgemein oder im Einzelfalle von diesen Rechten Gebrauch macht.

Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft.   Vom 27. Februar 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/wirtschaft_ges.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen.
Y
Gesetz gegen Wirtschaftssabotage.   Vom 1. Dezember 1936
https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_gegen_Wirtschaftssabotage
Anmerkung: (1) Ein deutscher Staatsangehöriger, der wissentlich und gewissenlos aus grobem Eigennutz oder aus anderen niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Auslande verschiebt oder im Ausland stehenläßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zufügt, wird mit dem Tode bestraft. Sein Vermögen wird eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat.
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Macht- Sicherung durch Nationalsozialistische Zentralisierung:
Ausschaltung der Länder /
Aufbau eines zentralen Polizei- und Justiz- Terror- Systems
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Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.   Vom 7. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/rechtsanwaltschaft-zulassung_ges.html
Anmerkung: Nicht- Ariern (Juden und andere = ALLE Nicht- Arier) kann die Rechts- Anwalts- Zulassung entzogen werden

Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens.   Vom 13. Oktober 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/rechtsfrieden-gewaehrleistung_ges.html
Anmerkung: Todesstrafe für Angriffe auf Staatsbeamte, UND für die Veröffentlichung von Publikationen (hier ausländische Publikationen deshalb, weil es im Inland schon nicht mehr möglich war, kritisch zu publizieren)
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Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.   Vom 16. Februar 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/recht.html
Anmerkung: Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich machen
Y
Zweites Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.   Vom 5. Dezember 1934
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_34T1_132_1214.jpg
Y
Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.   Vom 24. Januar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/recht_ges03.html
Anmerkung:  Sollge man zur Gänze lesen / u. a.:
Nachdem die Leitung der Justizverwaltung der Länder in der Hand des Reichsministers der Justiz vereinigt worden ist, übernimmt das Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten, mit allen Justizbehörden und Justizbediensteten. Demgemäß hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens.   Vom 24. April 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/stgb-landes-hochverrat-volksgerichtshof_ges.html
Anmerkung:  Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens [= Änderung des StGB, u.a. bezüglich Hochverrat, Landesverrat und Schaffung des Volksgerichtshofs] (24.04.1934)

Verordnung über den Ausbau des Reichs-Justizprüfungsamtes.  Vom 27. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rjustizpramt_vo.html
Anmerkung:  Nachdem das Reich die Führung der gesamten Justizverwaltung übernommen hat, kann die Durchführung der großen Staatsprüfung örtlichen Stellen überlassen bleiben
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Gesetz über Reichsverweisungen.  Vom 23. März 1934
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_34T1_032_0213.jpg
Anmerkung:  Ausländer- Ausweisung
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Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts.   Vom 1. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/gnade_erl.html
Anmerkung: WER darf WEN begnadigen
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Anordnung über die Ausübung des Gnadenrechts bei Polizeistrafen, Ordnungsstrafen usw.   Vom 23. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/gnade_erl_vo01.html
Anmerkung: Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 74) übertrage ich hiermit die Befugnis zu Gnadenerweisen und anlehnenden Entschließungen in Gnadensachen
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Gesetz über die Landespolizei.   Vom 29. März 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/landespolizei_ges.html
Anmerkung:  Die Reichsminister des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und alle sonstigen Gebührnisse der Angehörigen der Landespolizei dienen

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Das berühmte (demokratisch legitimierte) GESTAPO- Gesetz:

Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 (G. S. 21)
https://histox.de/wp-content/files/1936-02-10G_Gestapo.pdf

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Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern   Vom 17. Juni 1936
http://www.documentarchiv.de/ns/1936/chef-deutsche-polizei_erl.html
Anmerkung:  Sollte man als Ganzes lesen / u.a.:
Zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern wird der stellvertretende Chef der Geheimen Staatspolizei Preußens, Reichsführer SS Heinrich Himmler, ernannt

Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze und über Vergeltungsmaßnahmen.   Vom 9. März 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/reichsgrenze_ges.html
Anmerkung:  Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, in vom ihm zu bestimmenden Gebieten, insbesondere an der Reichsgrenze, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern alle Maßnahmen zu treffen, die für eine wirksame Sicherung der Reichsgrenze und des Reichsgebiets erforderlich sind

Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549)
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/4d/Deutsches_Reichsgesetzblatt_41T1_101_0549.jpg
Anmerkung: Todesstrafe für gefährliche Gewohnheitsverbrecher und Sittlichkeitsverbrecher


Erlaß des Führers über die Vereinfachung der Rechtspflege.    Vom 21.März 1942
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_42T1_028_0139.jpg
Anmerkung: Vereinfachung der Verfahren, Ausweitung der Strafgewalt der Amtsrichter, Ausweitung der Zulässigkeit der Strafbefehle

Die Gesetzes- Struktur war durchsetzt mit Straf- Bestimmungen, die in einem demokratischen Rechts- Staat nicht zulässig sind. Die Bundesrepublik hat einiges davon außer Kraft gesetzt – eine Auswahl sehen sie hier:
Y
26. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner am 30. Januar 1946 gültigen Fassung: §§ 2, 9, 10, 16 Abs. 3, § 42a Nr. 5, § 42k, 80 bis 94 einschließlich, § 102, 103, 112, 134a, 134b, 140, 140a, 140b, 141, 141a, 142, 143, 143a, 175, 175a Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), § 189 Abs. 3, § 210a, 226b, 291, 353a, 370 Nr. 3
26a. §§ 57, 59, 60, 62 bis 65, 67, 69, 71 bis 73, 77, 78, 80 bis 85, 87, 89, 91, 92, 94 bis 97, 99 bis 104, 106 bis 108, 110 bis 112, 139, 141, 144, 147, 147a, 150 des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze vom 16. Juni 1926 (RGBl. I S. 275), 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295), 23. November 1934 (RGBl. I S. 1165), 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) und 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1347)
https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/anlage.html

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Spezial- Strafrecht (Amnestien) und Versorgung
für „verdiente“ National- Sozialisten
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Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung.   Vom 27. Februar 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/nat_erheb_vo.html
Anmerkung:  Angehörige der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, sowie ihrer Gliederungen erhalten auf Antrag wegen der die Gesundheit schädigenden Folgen von Körperverletzungen, die sich während der Zugehörigkeit zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, zum Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, oder ihren Gliederungen vor dem 13. Januar 1933 im Zusammenhange mit dem politischen Kampf für die nationale Erhebung durch politische Gegner erlitten haben, Versorgung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
Y
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung.   Vom 27. Februar 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/nat_erheb_vo.html

Gesetz betreffend die Dienststrafgewalt über die Mitglieder der SA. und SS.   Vom 28. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/sa-ss.html
Anmerkung: Die Mitglieder der SA. und SS. unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften, die der Reichskanzler als oberster SA.-Führer erläßt.
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Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit  (“Amnestieverordnung 1933”)   vom 21. März 1933
https://www.verfassungen.de/de33-45/straffreiheit33.htm
Anmerkung:  Für Straftaten, die im Kampfe für die nationale Erhebung des Deutschen Volkes, zu ihrer Vorbereitung oder im Kampfe für die deutsche Scholle begangen sind, wird Straffreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
Y
Drei Jahre später war wieder eine Amnestie nötig:
Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. April 1936 (RGBl. I S. 378) „Amnestiegesetz 1936“
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_36T1_042_0378.jpg
Anmerkung: Straffreiheit für Straftaten im Rahmen der Verteidigung des Nationalsozialismus
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Gesetz über die Maßnahmen der Staatsnotwehr.   Vom 3. Juli 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/zust_sonderger_vo.html
Anmerkung: Die Röhm- Putsch- Niederschlagung (oder was es immer war) wird mit Gesetz als Staats- Notwehr gerechtfertigt
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Gesetz über die Vernehmung von Angehörigen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen.   Vom 1. Dezember 1936
http://www.documentarchiv.de/ns/1936/vern-nsdap_ges.html
Anmerkung:  Unterführer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen, die die Amtstätigkeit eines Stützpunktleiters, eine dieser gleichstehende oder eine höhere Amtstätigkeit ausüben, dürfen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige nur mit Genehmigung vernommen werden.
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Zensur ab 1933: Von der Ausschaltung
der unerwünschten Meinungs- Äußerung (Todesstrafe inklusive)

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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes.   Vom 4. Februar 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk.html
Anmerkung: Versammlungs- und Publikations- Einschränkungen bzw. Verbote
X
Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes. Vom 4. Februar 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk01.html
Anmerkung: Führung des Staats- Apparates und Publikations- Verbots- Prüfung
X
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes.   Vom 7. Februar 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk02.html
Anmerkung: Gerichtsverordnung zu Publikations- Verboten

Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen.   Vom 21. Februar 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/verbot-kpddemo.html
Anmerkung: Demonstrations- Verbot /// Man sollte sich nicht an KPD- Demo- Verbot- aufhängen – – – sondern daran dass es per Verordnung gewissen Parteien verboten war zu demonstrieren = gestern die KPD und SPD – – morgen die MFG oder FPÖ
…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Reichstags- Brand- Verordnung 28. Februar 1933
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Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe.   Vom 28. Februar 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/hochverrat_vo.html
Anmerkung: Hochverrat / Verschärfung (Polit- Gegner- “in den Griff bekommen”)
X
Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen.   Vom 18. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/hochverrat-landesverrat-beschleunig_vo.html
Anmerkung: Vereinfachung / Beschleunigung von Hochverrats- Prozessen
…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Reichstags- Wahl 5. März 1933
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…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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8. März 1933:  Die von der KPD gewonnenen Reichstagsmandate werden dieser aberkannt; diese Parlamentssitze gelten als erloschen.
https://de-academic.com/dic.nsf/dewiki/403144

Erlaß über die Errichtung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda.   Vom 13. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/propaganda.html
Anmerkung: Errichtung des Ministeriums
X
Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda.   Vom 30. Juni 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/propaganda_vo.html
Anmerkung: Lange Liste – sollte man sich lesen

Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung.   Vom 21. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/gg-ang-nat-reg.html
Anmerkung: Schutz der Regierung vor kritischen Medien- Berichten
X
Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten.   Vom 21. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/sondergerichte-bildung_vo.html
Anmerkung: Sondergerichte, die im Schnellverfahren kritische Publikationen und Anti- Regierungs- Demonstranten verbieten/verurteilen sollten (schauen Sie sich an, was im Rahmen der Struktur / 3 Verordnungen betroffen / abgeurteilt werden sollte / und wurde)
…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich.  Vom 24. März 1933 [“Ermächtigungsgesetz”]
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Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.
[“Lex van der Lubbe”]   Vom 29. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/lexvl.html
Anmerkung: Nochmalige Verschärfung der Todesstrafe (noch leichter zu verhängen – schneller zu vollziehen) – nachdem die Todesstrafe in vorangegangenen Verordnungen laufend verschärft wurde (sehen Sie in obigen Verordnungen jeweils die Todes- Strafen- Bestimmungen)
X
Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten.   Vom 4. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/abw-pol-gewalt.html
Anmerkung: Ziel war es hier, die Todesstrafe für Straftatbestände einzuführen/anzuwenden, die man leicht jemanden unterschieben konnte

Verordnung zur Sicherung der Staatsführung.   Vom 7. Juli 1933 *)
http://www.documentarchiv.de/ns/stfrng_vo.html
Anmerkung: Entfernung der SPD aus Reichstag und den Landes- Parlamenten
…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.   Vom 14. Juli 1933
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Gesetz gegen die Neubildung von Parteien.   Vom 14. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/parteiverbot.html
Anmerkung: Die NSDAP wird zur einzig zulässigen Partei Deutschlands erklärt (mit Verbot, andere Parteien zu bilden)

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Das berühmte (demokratisch legitimierte) Schrift- Leiter- Gesetz.   Vom 4. Oktober 1933
Text:
https://de.metapedia.org/wiki/Schriftleitergesetz
https://archive.org/stream/Schriftleitergesetz1933/Schriftleitergesetz%201933_djvu.txt
X
https://www.worldcat.org/title/schriftleitergesetz-vom-4-okt-1933-nebst-den-einschlagigen-bestimmungen/oclc/603379053
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Rede von Goebbels zum Schrift- Leiter- Gesetz:
https://www.den-menschen-im-blick.de/bgr/download/modul1/AB4_Schriftleitergesetz-m=1408968850&.pdf

   
Goebbels:
„Ich habe die natürliche Absicht, der warmherzige Beschützer der deutschen Presse zu sein und zu bleiben“: Mit diesen Worten führte Propagandaminister Joseph Goebbels am 4. Oktober 1933 das sogenannte Schriftleitergesetz ein.
???
Ist das heute auch noch so?
<<<   ???   >>>

Wenn Journalist-innen
Impf- Pflicht- kritisch
schreiben würden – erginge es ihnen dann wie den Ärzten (dort Entzug der Zulassung) – hier Verlust des Jobs?
Goebbels:
“Die geistigen Kräfte des deutschen Journalismus, die sich zu einem Ja verpflichten, können der wärmsten ideellen und materiellen Unterstützung der Regierung gewiss sein.”

Mit Inkrafttreten des Gesetzes verloren etwa 1300 Journalisten ihre Arbeit.
Viele liberale Zeitungen,
wie z. B. die Vossische Zeitung in Berlin, mussten daraufhin ihr Erscheinen einstellen.
https://arolsen-archives.org/news/ns-schriftleitergesetz-das-ende-der-pressefreiheit/ https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/283118/ns-schriftleitergesetz
   


Das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), in dem Berufszugang und Aufgaben des Schriftleiters (Redakteurs) festgeschrieben werden, war eines der wichtigsten Instrumente zur Gleichschaltung der Presse im nationalsozialistischen Deutschen Reich.
Y
Der Schriftleiter war eine Art Beamter. Ihm wurde die Verantwortung über den Text einer Zeitung zugewiesen. Da andrerseits der Schriftleiter den Richtlinien und Weisungen der Reichspressekammer und damit dem dieser vorgesetzten RMVP unterstand, war der Verleger häufig nicht mehr in der Lage, auf den Inhalt der Zeitung Einfluss zu nehmen. Der Verleger konnte den Schriftleiter nicht ohne Erlaubnis der Reichspressekammer kündigen oder einstellen.
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Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens.   Vom 13. Oktober 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/rechtsfrieden-gewaehrleistung_ges.html
Anmerkung: Todesstrafe für Angriffe auf Staatsbeamte, UND für die Veröffentlichung von Publikationen (hier ausländische Publikationen deshalb, weil es im Inland schon nicht mehr möglich war, kritisch zu publizieren)

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Das berühmte (demokratisch legitimierte) „Heimtücke- Gesetz:
Schlusspunkt einer umfassenden Medien- Gleichschaltung
“Heimtücke- Gesetz”
Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.    Vom 20. Dezember 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/heimtuecke.htm
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X
1934 Heimtückegesetz: Vorgesehen war Gefängnis bis zu fünf Jahren für gehässige und hetzerische Äußerungen. Die Wahrheit der Äußerungen war kein Rechtfertigungsgrund.
http://www.dorsten-unterm-hakenkreuz.de/2012/05/28/gesetz-gegen-heimtuckische-angriffe-auf-staat-und-partei-sowie-zum-schutz-der-parteiuniformen-vom-20-dezember-1934-heimtuckegesetz/
X
Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte.   Vom 20. Dezember 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/zust_sonderger_vo.html
Die Straftatbestände des Heimtücke- Gesetzes werden von Sondergerichten abgeurteilt
X
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.   Vom 15. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/staat_partei_vo01.html
X
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.   Vom 22. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/staat_partei_vo02.html
Y
Diese Heimtücke- Gesetz sollte man lesen. Kritik am Regime? Keine Chance- sic!
Y
>>>   >>>   >>>   Demokratische Legitimation:
…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Phase 2: ab September 1935
Nürnberger Reichsparteitag / Gesetze
als Startschuss
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15.09.1935: Startschuss für das Vorgehen gegen Nicht- Arier und Juden
Die berühmten (demokratisch legitimierten) Nürnberger Gesetze:


Reichsflaggengesetz. [Eines der drei “Nürnberger Gesetze”]   Vom 15. September 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/flaggen1935_ges.html
Anmerkung: Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot. / Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
X
Reichsbürgergesetz. [Eines der drei “Nürnberger Gesetze”]   Vom 15. September 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/nbgesetze02.html
Anmerkung: Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
X
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.   [Das “Blutschutzgesetz” ist Bestandteil der “Nürnberger Gesetze”.]   Vom 15. September 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/nbgesetze01.html
Anmerkung:
# Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
# Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

>>>   >>>   >>>Demokratische Legitimität gegeben:
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Anmerkung/ Slaven (Russen, etc.) und Untermenschen:
Man beachte – Slaven – Untermenschen – Sowjetunion / bis 1941 konnten die NAZIs dahingehend nicht frei agieren, weil Hitler noch eine „ruhige“ Ost- Front brauchte (zuerst mussten Franzosen und Briten besiegt werden), und erst ab dem Angriff auf die Sowjet- Union, am 22. Juni 1941, wurde auch für die Slaven der nicht- Arier= Untermenschen- Status voll aktiv.
Y
Kinder- Erschießungen an der Ost- Front waren ab da Normalität (die Untermenschen als wertloser Zustand).
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Gesetz über die Hitlerjugend.   Vom 1. Dezember 1936
http://www.documentarchiv.de/ns/1936/hj_ges.html
Anmerkung: Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.

Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes.   Vom 1. Dezember 1936
http://www.documentarchiv.de/ns/1936/winterhilfswerk_ges.html

Demokratische Legitimität gegeben:
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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…………………………………………………………………………………………………………………………………..
Einmarsch Österreich am 11. März 1938 und Anschluss
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Eugenik: Eine britische Idee,
wird in Deutschland grausam umgesetzt

>>>   >>>   >>>Demokratische Legitimität gegeben:
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Noch vor den Nicht- Ariern (Zigeuner, Slaven, Juden, etc. etc.)  – waren die (so genannten) Erb- Kranken Ziel von Aktivitäten:
Grob kann man sagen, dass von 1933 bis 1935 zwar Nicht- Arier aus vielem ausgeschlossen wurden (z. B. Beamten, etc.), aber es keine wirklich intensive Verfolgung der Nicht- Arier gab.
Y
Die Nazis hatten klar erkannt – erst mussten sie die politische Macht sichern (Reichstag, Länder, etc.) – dann die Macht im Staats- Apparat (Wiedereinführung des Berufs- Beamtentums, etc.)  – und dann erst konnten sie sich speziellen Verfolgungs- und Vernichtungs- Aktivitäten widmen (die Wannsee- Beschlüsse waren erst 1942 – sic!)
Y
Es war also ein klares Macht- Eroberungs- / Sicherungs- Kalkül, das den nicht- Ariern (Zigeuner, Slaven, Juden, etc. etc.)  eine gewisse Schonzeit gab, weil zuerst die politischen Gegner = KPD + SPD- Anhänger neutralisiert werden mussten (die stellten eine Gefahr für die Polit- und System- Macht dar – und mussten als erstes neutralisiert werden).

Was man aber schon machen konnte war, sich mit Jenen zu beschäftigen, die sich nicht wehren konnten – und das tat man auch.
Noch vor den Nicht- Ariern (Zigeuner, Slaven, Juden, etc. etc.)  – waren die (so genannten) Erb- Kranken Ziel von Aktivitäten:

Eugenik
Der britische Anthropologe Francis Galton (1822–1911) prägte den Begriff bereits 1869 und 1883 für die Verbesserung der menschlichen Rasse bzw. „die Wissenschaft, die sich mit allen Einflüssen befaßt, welche die angeborenen Eigenschaften einer Rasse verbessern“.[3][4] Um 1900 entstand auch der Gegenbegriff Dysgenik, der „Lehre von der Akkumulierung und Verbreitung von mangelhaften Genen und Eigenschaften in einer Population, Rasse oder Art“ bedeutet.
Eugenische Betrachtungen waren in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts weitverbreitet und wurden breit diskutiert. In Großbritannien führten insbesondere der Burenkrieg, bei dem schwerwiegende Probleme aufgrund des Mangels an tauglichen Rekruten, außenpolitischen Bedeutungsverlustängsten und innenpolitischen Degenerationsvorstellungen im Umfeld des ersten unter den Bedingungen der Massendemokratie geführten englischen Krieges zusammenkamen, zur Formierung einer aktiven Eugenikbewegung.[5]
Zu den bekannten Vertretern gehören unter anderem Ronald Aylmer Fisher, Margaret Sanger, Julian Huxley, D. H. Lawrence, George Bernard Shaw, H. G. Wells. Dabei wurde eine aktive und passive Eugenik unterschieden. In der populären gesellschaftspolitischen Diskussion spielen bis heute biologistische Interpretationen der Vererbungslehre sowohl nach Mendel als auch verhaltensorientierter Prägung in der Tradition des Lamarckismus eine wichtige Rolle.
https://de.wikipedia.org/wiki/Eugenik
Galton / Aktuell ein Mechanismus bei Facebook::
https://www.abc.net.au/news/2019-12-22/facebook-divisive-algorithms-traced-back-to-1800s-eugenics/11809962
Y
Francis Galton – nicht nur Eugenik / auch Kriminalistik: Francis Galton Undertook the first definitive study of fingerprints and developed methodology of classifying them for filing. Published Finger Prints in 1892.

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.   Vom 14. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/erbk-nws.html
Anmerkung: Egal ob Arier oder Nicht- Arier – wer diese Erbschäden hatte, der war fällig (Schauen Sie sich die Listung an – interessant / viele Psycho- Krankheiten / Psycho- Krankheiten können willige Psychiater selbst den Gesündesten andichten – ein sehr gutes Mittel, um Polit- Gegner zu neutralisieren)
X
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.   Vom 5. Dezember 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/erbk-nws_vo01.html
Anmerkung: Sterilisierungs- Anordnung (per Gerichts- Beschluss) für nicht- Fortpflanzungs- würdige Personen (Kranke / Erbkranke) – heftig: Nur bei Personen ab 10 Jahren (sic!) ist der Eingriff vorzunehmen (Kinder ab 10 Jahren wurden Zwangs- Sterilisiert).
Aktuell:
Österreich Impf- Pflicht- Gesetz: Kinder ab 14 Jahren sind Zwangs- Impf- Verpflichtet.
X
Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.   Vom 29. Mai 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/erbk-nws_vo02.html
X
Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.   Vom 25. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/erbk-nws_vo03.html

>>>   >>>   >>>Demokratische Legitimität gegeben:
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Demokratisch legitimierter Wähler- Auftrag:
Demokratisch legitimierte Wahl- Legislatur- Periode
vom 5. März 1933 bis 4 März 1937-24:00 Uhr

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Y
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.   Vom 30. Januar 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/ermaechtigungsgesetz-verl_ges.html
Verlängerung = wurde noch VOR Ablauf der demokratischen Legislatur- Periode (=4. März 2937 / 24.00 / das Ermächtigungs- Gesetz wäre eigentlich – 4 Jahre Gültigkeit – noch bis 21.März 1937 gültig gewesen) verlängert.
Y
Anmerkung: Verlängerung des Ermächtigungs- Gesetzes
Beachten Sie: Das Ermächtigungs- Gesetz enthält keine Berechtigung für die Aussetzung der verfassungs- gemäßen Wahlen (= alle 4 Jahre).
§§§   —   ???
Hat man damit – rechtlich – die demokratische Legitimität des Regimes verlängert?
???
Es gibt da ein JA und ein NEIN – aber eigentlich NEIN:
§§§
Mit dem Auslaufen des Parlaments lief auch die Regierung aus.
Regierung hatte keine legitimiertes Parlament mehr, das die Regierung hätte legitimieren hätte können. Gesetz noch (legitim-sic!) da – aber (das Gesetz anwendende / ausführende) Regierung ohne Legitimierung.

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Phase 3: ab 11. März 1938
Einmarsch in Österreich + Anschluss
+ „nun gab es kein Halten mehr“
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Y
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Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Gesetz über die Beschränkung der Reisen nach der Republik Österreich.   Vom 29. Mai 1933
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_33T1_057_0311.jpg
Anmerkung:  Reisegebühr nach Österreich= 1.000 RM
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[Weisung des Obersten Befehlshaber der Wehrmacht Adolf Hitler für den bewaffneten Einmarsch der Wehrmacht in Österreich. (“Unternehmen Otto”)   Vom 11. März 1938]
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/weisung-nr01_otto.html
Anmerkung: Sollte man lesen
X
[Ausführungsanweisung des Oberkommandos der Wehrmacht zur Weisung des Obersten Befehlshaber der Wehrmacht Adolf Hitler für den bewaffneten Einmarsch der Wehrmacht in Österreich    (“Unternehmen Otto”) vom 11. März 1938.   Vom 11. März 1938]
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/weisung-nr01_otto_aw.html
Anmerkung: Bezüglich tschechischer (=als Feinde zu betrachten) und italienischer Truppen (=als Freunde zu betrachten)

Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich.   Vom 13. März 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/anschluss_oesterreich_deutsches-reich.html
Anmerkung: Das von der Österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit Deutsches Reichsgesetz; es hat folgenden Wortlaut: =(Sollte man zur Gänze lesen)

Verordnung über die Einführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole im Lande Österreich.   Vom 2. Juli 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/schutz-nationale-symbole-oest_vo.html

Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich.   Vom 3. Juli 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/deutsche-staatsangehoerigkeit-oest_vo.html
Anmerkung: Nicht die Reichs- Bürger- Schaft sondern die Staats- Angehörigkeit wird verliehen (womit auch Juden diese erhalten)

Gesetz über die Verantwortlichkeit von Mitgliedern ehemaliger österreichischer Bundes- und Landesregierungen und ihrer Helfer.   Vom 17. August 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/bundes-landesregierung-oest_ges.html
Anmerkung:  Sollte man zur Gänze lesen / u. a.:
(1) Mitglieder ehemaliger österreichischer Bundesregierungen, die sich bei ihrer Betätigung im öffentlichen Leben einer Rechtsverletzung oder einer volksfeindlichen Handlung schuldig gemacht haben, und ihre Helfer können vor einem Staatsgericht in Wien zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Das gleiche gilt für die Mitglieder der ehemaligen Landesregierungen (Bürgermeister der Stadt Wien) und ihre Helfer.

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Nicht- Arier: Juden im Fokus / Slawische Untermenschen
in (noch) Unterdrückungs- / Entrechtungs- Warte- Position,
weil Hitler (noch) den Hitler- Stalin- Pakt braucht
(das ändert sich nach 1941)


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Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.   Vom 14. Juli 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/deutsche-staatsangehoerigkeit_ges.html
Anmerkung: Auslands- Deutschen (gleich ob Arier oder nicht – gleich wer – ALLE) die sich Regime- kritisch äußern, wird die Staatsangehörigkeit aberkannt (Man beachte den Unterschied: Staats- Angehörigkeit zu Staats- Bürger= Reichs- Bürger / zwei unterschiedliche Ebenen).

Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.   Vom 7. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/rechtsanwaltschaft-zulassung_ges.html
Anmerkung: Nicht- Ariern (Juden und andere = ALLE Nicht- Arier) kann die Rechts- Anwalts- Zulassung entzogen werden

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.   [Das “Blutschutzgesetz” ist Bestandteil der “Nürnberger Gesetze”.]   Vom 15. September 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/nbgesetze01.html
Anmerkung: Keine Fortpflanzung von Ariern mit Juden

Reichsbürgergesetz.   [Eines der drei “Nürnberger Gesetze”]   Vom 15. September 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/nbgesetze02.html
Anmerkung: Nur Deutsche (=Arier) und andere Arier (gab viele Völker die als arisch definiert waren) können Reichs- Bürger sein
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Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die Verordnungen zum Reichsbürgergesetz.
https://de-academic.com/dic.nsf/dewiki/1169247

Empfehlenswerte Literatur:
Nürnberger Rassegesetze und die 13 Verordnungen zum Reichsbürgergesetz   Seminararbeit, 2012
26 Seiten
H M Hannah Mang (Autor:in)
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4.. Die 13 Verordnungen zum Reichsbürgergesetz
4.1 Die 1. Verordnung vom 14. November 1935
4.2 Die 2. Verordnung vom 21. Dezember 1935
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Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Einmarsch Österreich am 11. März 1938 und Anschluss
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4.3 Die 3. Verordnung vom 14. Juni 1938
4.4 Die 4. Verordnung vom 25. Juli 1938
4.5 Die 5. Verordnung vom 27. September 1938
4.6 Die 6. Verordnung vom 31. Oktober 1938
4.7 Die 7. Verordnung vom 5. Dezember 1938
4.8 Die 8. Verordnung vom 17. Jänner 1939
4.9 Die 9. Verordnung vom 5. Mai 1939
4.10 Die 10. Verordnung vom 4. Juli 1939
4.11 Die 11. Verordnung vom 25. November 1941
4.12 Die 12. Verordnung vom 25. April 1943
4.13 Die 13. Verordnungvom 1. Juli 1943

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz   vom 14. November 1935
http://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v1.htm
Anmerkung: Jude kann nicht Reichsbürger sein / Definition “Jüdischer Mischling”
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Zweite, Siebente und Neunte Verordnung
Drei weitere Verordnungen beziehen sich auf die „Erste Verordnung“ und ändern oder ergänzen diese lediglich um einen Punkt. Die „Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935“ definiert umfassend, welche Personengruppen in den Ruhestand zu versetzen waren. Mit der „Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938“ wurden die Ruhestandsbezüge reduziert. In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Mai 1939“ wurde „Nichtariern“ aus Österreich ein späterer Stichtag zugebilligt, um den Status eines „jüdischen Mischlings“ erreichen zu können.
https://de-academic.com/dic.nsf/dewiki/1169247#Zweite.2C_Siebente_und_Neunte_Verordnung

Nicht- Arier (Slaven, Juden, etc.) und Flucht:
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Gesetz über die Ausübung der Reisevermittlung.   Vom 26. Januar 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/reisevermittlung_ges.html
Anmerkung:  Sollte man als Ganzes lesen / u.a.:
Die Kreispolizeibehörde kann die Ausübung der Reisevermittlung vorläufig verbieten.
Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Untersagung nach § 1 oder durch ein vorläufiges Verbot nach § 2 entstehen, wird nicht gewährt.
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Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz   vom 14. Juni 1938
http://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v3.htm
Anmerkung: Zulassung jüdische Gewerbe- Betriebe
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Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.   Vom 25. Juli 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/reichsbuergergesetz_vo04.html
Anmerkung: Arzt- Zulassungen von jüdischen Ärzten werden aufgehoben / keine Neu- Zulassung jüdischer Ärzte / + Mietrechts- Vorschriften zur Arzt- Praxis- Miets- Kündigung
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Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz.   Vom 27. September 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/reichsbuergergesetz_vo05.html
Anmerkung: Rechts- Anwalts- Zulassungen von jüdischen Rechtsanwälten werden aufgehoben / keine Neu- Zulassung jüdischer Rechtsanwälte / + Mietrechts- Vorschriften zur Rechtsanwalts- Büros- Miets- Kündigung
Man beachte – bereits vorher:
Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.   Vom 7. April 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/rechtsanwaltschaft-zulassung_ges.html
Anmerkung: Nicht- Ariern (Juden und andere = ALLE Nicht- Arier) kann die Rechts- Anwalts- Zulassung entzogen werden
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Sechste Verordnung zum Reichsbürgergesetz   vom 31. Oktober 1938
https://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v6.htm
Anmerkung: Juden wird der Beruf des Patent- Anwalts verboten
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Siebte Verordnung – siehe Erklärung: Zweite, Siebente und Neunte Verordnung
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Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz   vom 17. Januar 1939
https://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v8.htm
Anmerkung: Bestallungen (Approbationen, Diplome) jüdischer Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker erlöschen am 31. Januar 1939
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Neunte Verordnung – siehe Erklärung: Zweite, Siebente und Neunte Verordnung
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Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz   vom 4. Juli 1939
https://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v10.htm
Anmerkung:  Die Juden werden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen ( “Reichsvereinigung der Juden in Deutschland”)
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Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz  vom 25. November 1941
http://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v11.htm
Anmerkung:  Im Ausland lebende Juden können keine deutschen Staatsangehörigen sein (man beachte- Unterschied: Staatsangehörigkeit zu Reichsbürger) – Vermögen dieses ausgebürgerten Juden verfällt dem Reich
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Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz  vom 25. April 1943
https://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v12.htm
Anmerkung: Juden und Zigeuner können keine Reichsbürger sein
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Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz   vom 1. Juli 1943
https://www.verfassungen.de/de33-45/reichsbuerger35-v13.htm
Anmerkung: Juden / Erbrecht: Nach dem Tod eines Juden, verfällt sein Vermögen dem Reich / Staat (nicht seinen Erb- Verwandten oder sonstigen)

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Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 (RGBl. I S. 404)
https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19380004&seite=00000404&zoom=2

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden   Vom  26. April 1938
https://www.verfassungen.de/de33-45/juden38-2.htm
Anmerkung: Juden hatten Ihre Vermögen bekannt zu geben

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich   vom  6. Juli 1938
https://www.verfassungen.de/de33-45/juden38-3.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen / u. a.:
§ 34b. Juden und jüdischen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der Betrieb nachfolgender Gewerbe untersagt
“§ 145b. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer der beiden Strafen wird bestraft, wer entgegen den Vorschriften des § 34b den Betrieb eines der dort genannten Gewerbe beginnt oder fortsetzt. In gleicher Weise wird bestraft, wer als Jude eines der in den §§ 42b, 43, 44a und 55 bezeichneten Gewerbe unbefugt betreibt.”
Artikel II. (1) Jüdischen Gewerbetreibenden, die zur Zeit des Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gewerbe der im Artikel I Ziffer 1c und d genannten Art betreiben, ist dies im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1938 gestattet.
Artikel III. Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, wird nicht gewährt.

Verordnung über Reisepässe von Juden   vom  5. Oktober 1938
https://www.verfassungen.de/de33-45/juden38-4.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen / u. a.:
§ 1. (1) Alle deutschen Reisepässe von Juden (§ 5 der Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – RGBl. I. S. 1333), die sich im Reichsgebiet aufhalten, werden ungültig.
Man beachte weiter:
(3) Die mit Geltung für das Ausland ausgestellten Reisepässe werden wieder gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Reichsminister des Innern bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.
Anmerkung: Reisepässe von Juden galten nur für das Inland – außer – sie waren besonders gekennzeichtnet

Verordnung über die Teilnahme von Juden an der kassenärztlichen Versorgung*).   Vom 6. Oktober 1938**)
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/juden-kassenaerztliche-versorgung_vo.html
Anmerkung: Weitere Einschränkungen für jene jüdischen Ärtzte, die noch mit Ausnahmegenehmigung praktizieren

Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben   vom  12. November 1938
https://www.verfassungen.de/de33-45/juden38-6.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen

Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit   vom  28. November 1938
https://www.verfassungen.de/de33-45/juden38-9.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen

Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung   vom 1. August 1940
https://www.verfassungen.de/de33-45/blutschutz35-v4.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen

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Die berühmte Juden- Stern- Polizei- Verordnung:

Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung   vom 1. August 1940
https://www.verfassungen.de/de33-45/blutschutz35-v4.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen
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Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden   Vom 1. September 1941
http://www.documentarchiv.de/ns/jdnstern.html
Anmerkung:  Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
///
(1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift “Jude”. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
Y
Anmerkung:

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Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober 1941 (RGBl. I S. 675)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_41T1_124_0675.jpg
Anmerkung: „Juden, die in Arbeit eingesetzt sind, stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art.“

Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941
https://de.wikisource.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_die_Strafrechtspflege_gegen_Polen_und_Juden_in_den_eingegliederten_Ostgebieten
Anmerkung:  Umfangreich – sollte man zur Gänze lesen.

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Demokratisch legitimierte Wahl- Periode:  5. März 1933 bis 4. März 1937 – 24:00 Uhr
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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.    Vom 5. Januar 1938
https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_die_%C3%84nderung_von_Familiennamen_und_Vornamen
Y
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen   Vom 7. Januar 1938
https://de.wikisource.org/wiki/Erste_Verordnung_zur_Durchf%C3%BChrung_des_Gesetzes_%C3%BCber_die_%C3%84nderung_von_Familiennamen_und_Vornamen
Y
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen*).   Vom 17. August 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/juedische-namen_vo02.html
Anmerkung: Juden dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden, die in den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien über die Führung von Vornamen aufgeführt sind

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WEHRMACHT: Von der Armee der Republik zur NAZI- Leibgarde

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Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht.   Vom 1. Dezember 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/1933/vereidigung-beamte-soldaten_ges.html
Anmerkung: Einführung eines (noch nicht) definierten Amtseides für Beamte

Erlaß an die Wehrmacht.   Vom 2. August 1934
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/wehrmacht-vereidigung-hitler_erl.html
Anmerkung:  Generalfeldmarschall von Hindenburg, der Oberbefehlshaber der Wehrmacht, unser Führer im großen Kriege, ist von uns gegangen. In tiefer Erschütterung stehen wir an seiner Bahre.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheers und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen   (Wehrmachtsversorgungsgesetz).   Vom 21. Januar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/wm_versorg_ges02.html
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen

Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung.   Vom 15. Februar 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/leibeserz_ges.html
Anmerkung:  Jeder im Reichsgebiet beschäftigte deutsche männliche Angestellte oder Arbeiter ist auf seinen Antrag von seinem Unternehmer (Arbeitgeber) zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Leibeserziehung zu beurlauben

[Proklamation der Reichsregierung an das deutsche Volk bezüglich der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht.   Vom 16. März 1935]
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/allgemein-wehrpflicht-einfuehrung_prokl.html
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen
Y
Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.   Vom 16. März 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/wehrmacht_ges.html
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen / u. a.:
Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.

Wehrgesetz.   Vom 21. Mai 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/wehrgesetz.html
Anmerkung:  Sollte man als Ganzes lesen

Verordnung über den Waffengebrauch der Wehrmacht.   Vom 17. Januar 1936
http://www.documentarchiv.de/ns/1936/wehrmacht-waffengebrauch_vo.html
Anmerkung:  Sollte man zur Gänze lesen / u.a.:
Schreitet die Wehrmacht zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein, so steht den hieran beteiligten Soldaten und Wehrmachtbeamten in Ausübung ihres Dienstes der Waffengebrauch ohne weiteres zu

Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht.   Vom 13. Februar 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/wehrmacht-land_vo.html
Anmerkung:  Sollte man zur Gänze lesen
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Verordnung über das Erfassungswesen.   Vom 22. Mai 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/erfassung_vo.html
Anmerkung:   (1) Als Grundlage für das Ersatzwesen werden namentliche Personennachweise angelegt und laufend geführt (Erfassungsverfahren)
Y
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Übertragung der Befugnis an den Reichskriegsminister, Ausländern die Genehmigung zum Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis zu erteilen.   Vom 26. Juni 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/wehrdienst-auslaender_erl.html
Y
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Dauer der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht.   Vom 22. Mai 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/wehrpflicht-dauer_erl.html
Anmerkung:  Die Dauer der aktiven Dienstpflicht bei den drei Wehrmachtsteilen wird einheitlich auf ein Jahr festgesetzt
Y
Anordnung über die Erfassung und Musterung 1937 für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst.   Vom 4. Februar 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/erfassung-wehrdienst_ao02.html
Anmerkung:   Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1917 haben in der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis zum 31. März 1938 oder vom 1. April 1937 bis zum 30. September 1938 Reichsarbeitsdienst zu leisten. Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1938 an zum aktiven Wehrdienst herangezogen.

Gesetz über die Überführung von Angehörigen der Landespolizei in die Wehrmacht.   Vom 3. Juli 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/landespolizei-wehrmacht_ges.html

Anordnung über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst im Jahre 1937.   Vom 12. Januar 1937
http://www.documentarchiv.de/ns/1937/erfassung-wehrdienst_ao.html
Anmerkung:  Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 615) über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz, des § 26 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 769) und des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Heranziehung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland zum aktiven Wehrdienst und zum Reichsarbeitsdienst vom 31. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 65) wird zur Durchführung des § 17 Abs. 1 des Wehrgesetzes und des § 1 Abs. 2 des Reichsarbeitsdienstgesetzes folgendes angeordnet:
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Verordnung über die Hoheitszeichen der Wehrmacht.   Vom 14. März 1933
http://www.documentarchiv.de/ns/hz-wm.html
///
Verordnung über die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht.   Vom 23. Juli 1935
http://documentarchiv.de/ns/1935/flagge-reichskriegsminister_vo.html
///
Verordnung über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht.   Vom 5. Oktober 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/flaggen1935_vo.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen
///
Verordnung über das Hoheitszeichen des Reichs.   Vom 5. November 1935
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/hz-reich_vo.html
Anmerkung: Um der Einheit von Partei und Staat auch in ihren Sinnbildern Ausdruck zu verleihen, bestimme ich: Das Reich führt als Sinnbild seiner Hoheit das Hoheitszeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1877) wird aufgehoben.
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Verordnung  über die Gestaltung des Hoheitszeichens des Reichs.  Vom 7. März 1936
http://www.documentarchiv.de/ns/1936/hoheitszeichen-reich-gestalt_vo.html
Anmerkung:  Das Hoheitszeichen des Reichs zeigt das Hakenkreuz, von einem Eichenkranz umgeben, auf dem Eichenkranz ein Adler mit geöffneten Flügeln. Der Kopf des Adlers ist nach rechts gewendet.


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Krieg: 1939-1945
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Deutsch-polnischer Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse.   Vom 27. Januar 1926
http://www.documentarchiv.de/wr/1926/grenzvertrag_deutsches-reich_polen.html
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Gesetz zur Einführung deutschen Rechts in vertraglich dem Reich zugefallenen Gebietsteilen*).   Vom 6. Juli 1938
http://www.documentarchiv.de/ns/1938/deutsches-recht-einfuehrung_ges.html
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen

[Weisung des Obersten Befehlshaber der Wehrmacht Adolf Hitler für den Angriff auf Polen. (“Fall Weiß”)   Vom 31. August 1939]
http://www.documentarchiv.de/ns/1939/weisung-nr01_weiss.html
Anmerkung: Sollte man sich lesen

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Verordnung über das Sonderstrafrecht im Krieg und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I S. 1455)
https://de.wikisource.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_das_Sonderstrafrecht_im_Kriege_und_bei_besonderem_Einsatz
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen

[Weisung des Obersten Befehlshaber der Wehrmacht Adolf Hitler für den Angriff auf Polen.   (“Fall Weiß”)   Vom 31. August 1939]
http://www.documentarchiv.de/ns/1939/weisung-nr01_weiss.html
Anmerkung: Sollte man sich lesen

Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683)
https://de.wikisource.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_au%C3%9Ferordentliche_Rundfunkma%C3%9Fnahmen
Anmerkung:  Sollte man zur Gänze lesen / u. a.:
Das absichtliche Abhören ausländischer Sender ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Zuchthaus bestraft. In leichteren Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden. Die benutzten Empfangsanlagen werden eingezogen.
Wer Nachrichten ausländischer Sender, die geeignet sind, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, vorsätzlich verbreitet, wird mit Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.

Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679)
https://de.metapedia.org/wiki/Verordnung_gegen_Volkssch%C3%A4dlinge_(Quellentext)
Anmerkung:  Bestrafung von Plünderungen

Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I S. 2319)
https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783112404348-010/html
Anmerkung: Wehrmittelsabotage

Verordnung zum Schutze der Metallsammlung des deutschen Volkes vom 29. März 1940 (RGBl. I S. 565)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_40T1_056_0565.jpg
Anmerkung: Todesstrafe für Diebe von gesammeltem Metall

Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung   vom 1. August 1940
https://www.verfassungen.de/de33-45/blutschutz35-v4.htm
Anmerkung: Sollte man als Ganzes lesen

Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941
https://de.wikisource.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_die_Strafrechtspflege_gegen_Polen_und_Juden_in_den_eingegliederten_Ostgebieten
Anmerkung:  Umfangreich – sollte man zur Gänze lesen

37. Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung von Wintersachen für die Front vom 23. Dezember 1941 (RGBl. I S. 797)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_41T1_144_0797.jpg
Anmerkung: Todesstrafe für Diebe von Spenden

Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 165)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_42T1_034_0165.jpg
Anmerkung: Todesstrafe bei Störung der Rüstungswirtschaft

Polizeiverordnung über das Photographieren und sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom 29. März 1942 (RGBl. I S. 156)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_42T1_032_0156.jpg
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen

Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 (RGBl. I S. 277)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_42T1_049_0277.jpg
Anmerkung: Schutzbestimmungen über die Waffenabzeichen der Wehrmacht

Hitlers Befehl über die Vernichtung von Kommandotrupps und Fallschirmspringern   [“Kommandobefehl”]   Vom 18. Oktober 1942
http://www.documentarchiv.de/ns/1942/kommandobefehl.html
Geheime Kommandosache
Anmerkung:   Ich befehle daher:
Von jetzt ab sind alle bei sogenannten Kommandounternehmungen in Europa oder in Afrika von deutschen Truppen gestellten Gegner, auch wenn es sich äußerlich um Soldaten in Uniform oder Zerstörungstrupps mit und ohne Waffe handelt, im Kampf oder auf der Flucht bis auf den letzten Mann niederzumachen. Es ist dabei ganz gleich, ob sie zu ihren Aktionen durch Schiffe oder Flugzeuge angelandet werden oder mittels Fallschirmen abspringen. Selbst wenn diese Subjekte bei ihrer Auffindung scheinbar Anstalten machen sollten, sich gefangen zu geben, ist ihnen grundsätzlich jeder Pardon zu verweigern. Hierüber ist in jedem Einzelfall zur Bekanntgabe im Wehrmachtsbericht eine eingehende Meldung an das OKW zu erstatten.

Alliierte Erklärung über die in den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten begangenen Enteignungshandlungen   [vom 5. Januar 1943]
http://www.documentarchiv.de/in/1943/besetze-gebiete_alliierte-erklaerung.html
Anmerkung: Die diese Erklärung abgebenden Regierungen und der Französische Nationalausschuß stellen ihre Solidarität in dieser Frage ausdrücklich fest

Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes vom 25. August 1944
https://de.metapedia.org/wiki/Erla%C3%9F_des_F%C3%BChrers_%C3%BCber_den_totalen_Kriegseinsatz
Anmerkung: Sollte man zur Gänze lesen

Polizeiverordnung über das Betreten von Seeschiffen in deutschen Häfen vom 16. September 1944 (RGBl. I S. 223)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_44T1_047_0223.jpg
Anmerkung: Haft bis zu 6 Wochen

Verordnung des Führers zum Schutz der Sammlung von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen für die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom 10. Januar 1945 (RGBl. I S. 5)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_45T1_002_0005.jpg
Anmerkung: Todesstrafe für Spendendiebe

Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom 26. Januar 1945 (RGBl. I S. 20)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_45T1_004_0020.jpg
Anmerkung: Wehrmachts- Verwaltung soll an die Front

Bericht über die Krimkonferenz*   (3.-11. Februar 1945)
http://www.documentarchiv.de/in/1945/krimkonferenz_bericht.html
Anmerkung:  (Dieser Bericht ist von Winston S. Churchill, Franklin D. Roosevelt und J. V. Stalin unterzeichnet.)

Volkssturmstrafrechtsverordnung (VOSTVO) vom 24. Februar 1945 (RGBl. I S. 34)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_45T1_008_0034.jpg
Anmerkung: Volkssturm unterliegt dem Wehrmachts- Strafvorschriften

[Befehl des Führers Adolf Hitler betreffend Zerstörungsmaßnahmen im Reichsgebiet
(“Nero-Befehl” bzw. Befehl “Verbrannte Erde”).   Vom 19. März 1945]
http://www.documentarchiv.de/ns/1945/nero-befehl.html
Anmerkung: Sollte man lesen

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Militärische Kapitulationsurkunde   [vom 8. Mai 1945]
http://www.documentarchiv.de/ns/1945/kapitulation.html
Anmerkung: Sollte man lesen

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Aufhebung von NAZI- Gesetzen (Auswahl)

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Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 in Kraft getreten am 20. September 1945
https://www.verfassungen.de/de45-49/kr-gesetz1.htm
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für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Erstes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I. S. 437),
jedoch ohne die Wirkung der Wiederauflebung der aufgehobenen Gesetze
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für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
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Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
https://www.verfassungen.de/de45-49/kommissionsaufloesung55.htm

Der Kontrollrat verfügt das folgende:
Art. I. 1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:

a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,
b) Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, RGBl. I/175,
c) Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, RGBl. I/341,
d) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19 Mai, 1933, RGBl. I/285,
e) Gesetz gegen die Bildung von Parteien vom 14 Juli 1933, RGBl. I/479,
f) Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933, RGB1. 1/479,
g) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1 Dezember 1933, RGBl. I/479,
h) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20 Dezember, 1934, RGB1. 1/1269,
j) Reichsflaggengesetz vom 15. September, 1935, RGBl. I/1145,
k) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, vom 15. September 1935, RGBl. I/1146,
l) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl. I/1146,
m) Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10 Februar 1936, G.S. 21,
n) Gesetz über die Hitler-Jugend vom 1.Dezember, 1936, RGBl. I/933,
o) Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938, RGBl. I/404,
p) Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26 April 1938, RGBl. I/414,
q) Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6 Juli, 1938, RGBl. I/823,
r) Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17 August 1938, RGB1. I/1044,
s) Verordnung Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938, RGBl. I/1342,
t) Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938, RGBl. I/1580,
u) Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit vom 28 November 1938, RGBl. I/1676,
v) Verordnung den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940, RGBl. I/1063,
w) Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941, RGBl. I/547,
x) Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober, 1941, RGBl. I/675,
y) Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der NSDAP vom 12 Dezember 1942, RGBl. I/733,
z) Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen vom 19 Juni 1944, RGBl. I/147.

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.
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Kontrollratsgesetz Nr. 55
Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts   vom 20. Juni 1947   in Kraft getreten am 25. Juni 1947
https://www.verfassungen.de/de45-49/kr-gesetz55.htm
für die DDR außer Wirkung durchgesetzt
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Artikel I. Folgende gesetzliche Bestimmungen einschließlich aller zusätzlichen und zu ihrer Durchführung erlassenen Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden hiermit ausdrücklich aufgehoben:

1. Abschnitt IV der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I. S. 35);
2. Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen vom 21. Februar 1933 (RGBl. I. S. 78);
3. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83),
4. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 85);
5. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. I. S. 135) ;
6. Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl. I. S. 134);
7. Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten vom 4. April 1933 (RGBl. I. S. 162):

8. § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. April 1936 (RGBl. I. S. 378);

9. Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S 999);
10. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 7. April 1937 (RGBl. I. S. 442);
11. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl. I. S. 651);
12. §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I. S. 549);
13. Polizeiverordnung über das Photographieren und sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom 29. März 1942 (RGBl. I. S. 156);
14. Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942 (RGBl. I. S. 174);
15. Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen für die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom 10. Januar 1945 (RGBl. I. S. 5):
16. Verordnung über das Strafrecht des Deutschen Volkssturms (Volkssturm-Strafrechtsverordnung – VoStVO) vom 24. Februar 1945 (RGBl. I. S. 34).

Artikel II. Dieses Gesetz setzt gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft, die durch die oben aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen außer Kraft gesetzt waren.
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Die Gesetzes- Struktur war durchsetzt mit Straf- Bestimmungen, die in einem demokratischen Rechts- Staat nicht zulässig sind. Die Bundesrepublik hat einiges davon außer Kraft gesetzt – eine Auswahl sehen sie hier:
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26. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner am 30. Januar 1946 gültigen Fassung: §§ 2, 9, 10, 16 Abs. 3, § 42a Nr. 5, § 42k, 80 bis 94 einschließlich, § 102, 103, 112, 134a, 134b, 140, 140a, 140b, 141, 141a, 142, 143, 143a, 175, 175a Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), § 189 Abs. 3, § 210a, 226b, 291, 353a, 370 Nr. 3
26a. §§ 57, 59, 60, 62 bis 65, 67, 69, 71 bis 73, 77, 78, 80 bis 85, 87, 89, 91, 92, 94 bis 97, 99 bis 104, 106 bis 108, 110 bis 112, 139, 141, 144, 147, 147a, 150 des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze vom 16. Juni 1926 (RGBl. I S. 275), 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295), 23. November 1934 (RGBl. I S. 1165), 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) und 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1347)
https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/anlage.html

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Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
Anlage (zu Artikel 1 § 2 Nr. 3)
https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/anlage.html

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) Anlage (zu Artikel 1 § 2 Nr. 3) 1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141)
2. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175)
3. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I S. 341)
4. Gesetz zum Schutz der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. I S. 285)
5. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479)
6. Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479)
7. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1016)
8. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1269)
9. Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145)
10. Gesetz zum Schutze des Deutschen Blutes und der Deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146)
11. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146)
12. Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 (G. S. 21)
13. Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 993)
14. Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 (RGBl. I S. 404)
15. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I S. 414)
16. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 823)
17. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044)
18. Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1342)
19. Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (RGBl. I S. 1580)
20. Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit vom 28. November 1938 (RGBl. I S. 1676)
21. Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I S. 1063)
22. Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941 (RGBl. I S. 547)
23. Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober 1941 (RGBl. I S. 675)
24. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der NSDAP vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I S. 733)
25. Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen vom 19. Juni 1944 (RGBl. I S. 147)
26. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner am 30. Januar 1946 gültigen Fassung: §§ 2, 9, 10, 16 Abs. 3, § 42a Nr. 5, § 42k, 80 bis 94 einschließlich, § 102, 103, 112, 134a, 134b, 140, 140a, 140b, 141, 141a, 142, 143, 143a, 175, 175a Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), § 189 Abs. 3, § 210a, 226b, 291, 353a, 370 Nr. 3
26a. §§ 57, 59, 60, 62 bis 65, 67, 69, 71 bis 73, 77, 78, 80 bis 85, 87, 89, 91, 92, 94 bis 97, 99 bis 104, 106 bis 108, 110 bis 112, 139, 141, 144, 147, 147a, 150 des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze vom 16. Juni 1926 (RGBl. I S. 275), 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295), 23. November 1934 (RGBl. I S. 1165), 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) und 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1347)

27. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (RGBl. I S. 151)
28. Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933 (RGBl. I S. 723)
29. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 529)
30. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Krieg und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I S. 1455)
31. Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683)

32. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679)
33. Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I S. 2319)
34. Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes vom 12. März 1940 (RGBl. I S. 485)
35. Verordnung zum Schutze der Metallsammlung des deutschen Volkes vom 29. März 1940 (RGBl. I S. 565)
36. Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759)
37. Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung von Wintersachen für die Front vom 23. Dezember 1941 (RGBl. I S. 797)
38. Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 165)
39. Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 (RGBl. I S. 277)
40. Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes vom 25. August 1944 (RGBl. I S. 184)
41. Polizeiverordnung über das Betreten von Seeschiffen in deutschen Häfen vom 16. September 1944 (RGBl. I S. 223)
42. Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom 26. Januar 1945 (RGBl. I S. 20)
43. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549)
44. Abschnitt IV der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 35)
45. Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen vom 21. Februar 1933 (RGBl. I S. 78)
46. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83)
47. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterischer Umtriebe vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 85)
48. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 135)
49. Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 134)
50. Gesetz zur Abwehr politischer Straftaten vom 4. April 1933 (RGBl. I S. 162)
51. § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. April 1936 (RGBl. I S. 378)
52. Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 999)
53. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 7. April 1937 (RGBl. I S. 442)
54. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl. I S. 651)
55. §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549)
56. Polizeiverordnung über das Photographieren und sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom 29. März 1942 (RGBl. I S. 156)
57. Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942 (RGBl. I S. 174)
58. Verordnung des Führers zum Schutz der Sammlung von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen für die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom 10. Januar 1945 (RGBl. I S. 5)
59. Volkssturmstrafrechtsverordnung (VOSTVO) vom 24. Februar 1945 (RGBl. I S. 34)

einschließlich aller zusätzlichen Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlässe.
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Besonders Minute 03:45 bis 04:25

Nürnberg-Tribunal:

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